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O. Law

Überblick über das vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ für Unternehmen

Der Bundestag hat in einem einzigartigen Schnellverfahren am 25. März 2020 einen Gesetzesentwurf im Rahmen der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Lage in Deutschland beschlossen.

Dieser Beitrag soll einen kleinen Überblick über die kurzfristigen Änderungen für Unternehmen geben. Es wurden eine Reihe von Änderungen im Zivil-, Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht beschlossen, die besonders für Unternehmen eine Rolle spielen. Ziel ist es die wirtschaftlichen Folgen durch die Covid-19-Pandemie so wenig spürbar wie möglich zu machen.

 

Änderungen im Zivilrecht

Zeitlich befristet werden in Artikel 240 EG-BGB Regelungen eingeführt, welche Schuldnern die Möglichkeit einräumen sollen, die geschuldete Leistung zu verweigern oder einzustellen, ohne dass rechtliche Folgen zu befürchten sein sollen.

Kleinstunternehmen erhalten das Recht im Falle von Dauerschuldverhältnissen die Leistung zu verweigern, wenn der Vertrag bereits vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde. Das Verweigerungsrecht gilt bis zum 30. Juni 2020. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigtes und einem Jahresumsatz bis zu 2 Millionen €. Voraussetzung auch hier ist, dass die Umstände, die zur Verweigerung der Leistung führen, auf die Covid-19-Pandemie zurück zu führen sein müssen. Das soll dann anzunehmen sein, wenn das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Betriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn es dem Gläubiger unzumutbar ist. Dies soll der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Grundlage des Gläubigers wegfallen würde. Das Gesetz sieht für diese Fälle jedoch ein Kündigungsrecht des Kleinstunternehmers vor.

Die vorgenannten Regelungen für Dauerschuldverhältnisse finden im Übrigen keine Anwendung bei Miet- und Pachtverhältnissen, Darlehensverträgen und arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

Für Mietverhältnisse wurden indes andere Veränderungen beschlossen. So darf ein Vermieter ein Mietverhältnis im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 im Falle der Nichtzahlung des Mietzinses nicht kündigen, wenn die Miete nicht wegen der Covid-19-Pandemie gezahlt werden kann. Ein Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist glaubhaft zu machen. Das kann bedeuten, dass im Falle einer inhaltlich falschen Glaubhaftmachung auch strafrechtliche Folgen drohen können. Die Miete wird somit nur gestundet und ist nach Beendigung des oben genannten Zeitraumes in jedem Falle zu zahlen. Die zum Mietverhältnis gemachten Änderungen betreffen sowohl Privat- als auch Gewerbemieten.

Die vorgenannten Regelungen können von der Bundesregierung bei Bedarf bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

 

Änderungen im Insolvenzrecht

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und § 42 BGB wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Antragspflicht gilt nur aus ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht oder Aussichten darauf bestehen, dass Zahlungsunfähigkeit eintritt. Es gilt die Vermutung, dass wenn zum Stichtag 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, es keine Insolvenzreife aufgrund der Covid-19-Pandemie vorherrschen konnte.

Folge ist, dass bei Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  • Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind
  • die Rückgewähr eines Kredites, die bis zum 30. September 2023 eines im Aussetzungszeitraum neu gewährt ist, und die Bestellung von Sicherheiten nicht als gläubigerbenachteiligend gilt
  • Kreditgewährungen und Besicherungen nicht als sittenwidrige Insolvenzverschleppung gelten
  • eine Anfechtung nicht möglich ist, wenn Rechtshandlungen vorgenommen wurden, die zur Sicherung oder Befriedigung geführt haben

Diese Maßnahmen sollen vorwiegend dazu dienen, die Betriebe weiter aufrecht zu erhalten und beispielsweise einen Anreiz für die Gewährung von Krediten zu verschaffen. Die Einschränkung der Anfechtung soll dazu dienen, bestehende Geschäftsbeziehungen weiter fortsetzen zu können.

Das Bundesjustizministerium erhält die Ermächtigung bei anhaltender Verschlechterung die oben genannten Änderungen bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

 

Änderungen im Gesellschaftsrecht

Aktiengesellschaften erhalten von nun an die Möglichkeit, ohne bestehende Regelungen in ihrer Satzung virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Hierzu wurden diverse Teile des Aktiengesetzes betreffend die Hauptversammlung geändert. So kann bereits mit einer Frist von 21 Tagen die Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt üblich 30 Tage. Die Hauptversammlung kann abweichend von der alten Fassung auch nach einem Jahr zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses einberufen werden. Hier galt eine Frist von 8 Monaten. Die Änderungen, die Aktiengesellschaften betreffen, sind anwendbar auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie auf die Europäische Gesellschaft (SE).

Für die GmbH gilt, dass Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden darf. § 48 Abs. 2 GmbHG sieht hier eigentlich eine einvernehmliche Beschlussfassung vor.

Das Bundesjustizministerium wird auch hier ermächtigt, diese Regelungen erforderlichenfalls bis höchstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

 

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