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Update zur Blauen Karte EU – Änderungen ab 18. November 2023

Allgemeines

Die Blaue Karte EU ist ein spezieller Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern, welche in Deutschland arbeiten und leben möchten. Sie wurde im Jahr 2012 eingeführt, um die Zuwanderung von Talenten nach Deutschland zu fördern und den Bedarf an qualifiziertem Personal zu decken.

Ab dem 18. November 2023 gelten einige Änderungen für die Blaue Karte EU, die durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beschlossen wurden. Die Änderungen sollen den örtlichen Arbeitsmarkt für gut ausgebildete Arbeitnehmer attraktiver zu machen und dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Neue Voraussetzungen zur Erteilung der Blauen Karte EU

Die Anforderungen an die Erteilung der Blauen Karte EU sind in § 18g Abs.1 Aufenthaltsgesetz ausführlich geregelt. Hier sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel mit den wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  1. Abgeschlossenes Hochschulstudium oder tertiäres Bildungsprogramm:
    Es muss ein deutscher oder ausländischer Hochschulabschluss vorliegen. Sofern das Studium nicht in Deutschland absolviert worden ist, muss die Hochschulausbildung anerkannt sein oder ein vergleichbares Studium in Deutschland darstellen.

Alternativ kann eine Ausbildung auch durch ein tertiäres Bildungsprogramm erfolgt sein. Der Ausbildungsabschluss muss dabei mit einem Hochschulabschluss gleichwertig sein. Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Das Ausbildungsniveau muss mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entsprechen.

  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Stellenangebot: Die Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen und die Beschäftigung muss qualifikationsangemessen sein. Ob dies der Fall ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.
  • Mindestbruttogehalt:
  • Für die „Große“ Blaue Karte EU muss das Bruttogehalt der Arbeitsstelle in Deutschland mindestens 45.300,00 EUR jährlich / 3.775,00 EUR monatlich  (im Jahr 2024) betragen. Zur Erteilung der großen Blauen Karte EU ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich.
  • Die „kleine“ Blaue Karte EU wird für sog. Engpassberufe (bspw. Ärzte, Krankenpfleger*innen, Lehrer*innen, Erzieher*innen, Ingenieure und Ingenieurswissenschaftler) und junge Hochschulabsolventen erteilt. Für diese gilt eine niedrige Gehaltsschwelle im Vergleich zur großen Blauen Karte EU. Es muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 41.041,80 EUR / 3.420,15 EUR monatlich vorliegen (im Jahr 2024). Der deutsche oder gleichwertige ausländische Hochschulabschluss der jungen Hochschulabsolventen darf dabei nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben worden sein. Für die Erteilung der kleinen Blauen Karte EU ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Besonderheit: Die Blaue Karte EU für IT-Fachkräfte

Nach § 18g Abs.3 AufenthG kann eine Blaue Karte EU auch für Fachkräfte ohne Hochschulabschluss erteilt werden. Dadurch soll die Zuwanderung von hochqualifizierten IT-Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten erleichtert und gefördert werden.  Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:  

  1. Der IT-Beruf muss zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Internationalen Standardklassifikation der Berufe gehören. Darunter fallen die Folgenden:

133 Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie

25 Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie

251 Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen

2511 Systemanalytiker

2512 Softwareentwickler

2513 Web- und Multimediaentwickler

2514 Anwendungsprogrammierer

2519 Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen, anderweitig nicht genannt

252 Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke

2521 Datenbankentwickler und -administratoren

2522 Systemadministratoren

2523 Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Computernetzwerke

2529 Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke, anderweitig nicht genannt

  • Ein Bruttojahresgehalt von mindestens 41.041,80 EUR (im Jahr 2024) muss vorliegen durch ein konkretes Jobangebot.

  • In den letzten 7 Jahren müssen durch mindestens dreijährige Berufserfahrung Kenntnisse in einem Beruf gesammelt worden sein, welcher zu den Berufsgruppen 133 oder 25 gehört.
  • Das Niveau der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten muss mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen tertiären Bildungsprogramm vergleichbar sein.
  • Die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sein.
  • Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und die Erteilung der Blauen Karte EU für IT-Fachkräfte erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.

Gültigkeit der blauen Karte EU

Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zzgl. drei weiteren Monaten ausgestellt, jedoch nur für einen Zeitraum von maximal vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb des ersten Jahres der Beschäftigung ist der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, die ihrerseits ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

Vorteile der Blauen Karte EU

  • Schneller Weg zu einer Niederlassungserlaubnis: Als Inhaber einer Blauen Karte EU können Sie in Deutschland einen dauerhaften nationalen Aufenthaltstitel beantragen. Die Voraussetzung ist, 33 Monate lang eine hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt und gleichzeitig in ein Rentensystem eingezahlt zu haben. Personen, die ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können (Stufe B1) können bereits nach 21 Monaten eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
  • Mobilität innerhalb und außerhalb der EU: Sofern Sie eine Blaue Karte EU für mindestens 12 Monate besitzen, dürfen Sie ohne Visum in einen anderen EU-Mitgliedstaat umziehen, um dort eine hochqualifizierte Beschäftigung zu absolvieren und dort innerhalb eines Monats eine neue Blaue Karte EU zu beantragen. Eine Genehmigungspflicht der zuständigen Ausländerbehörde entfällt nach 12 Monaten.  Dies gilt auch für Familienangehörige. Darüber hinaus kann sich der Inhaber der Blauen Karte EU bis zu 12 Monate in einem Nicht-EU-Land aufhalten, ohne seinen Aufenthaltstitel zu verlieren, was ebenfalls für die Familienangehörigen gilt.
  • Familiennachzug: Ehegatten können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, auch wenn sie vor der Einreise keine Deutschkenntnisse besitzen. Darüber hinaus haben Ehegatten das Recht, eine Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen aufzunehmen.

Verfahren

  • Wenn sie bereits unter einem anderen Aufenthaltstitel in Deutschland leben: Wenden Sie sich an Ihre für den Wohnort zuständige Ausländerbehörde.
  • Lebende in Drittstaaten: Beantragen Sie zunächst ein Visum zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland bei der zuständigen deutschen Botschaft im Heimatland. Nach der Ankunft in Deutschland beantragen Sie die Blaue Karte EU vor dem Ablauf Ihres Visums (die Botschaft wird Ihnen hierzu ein kurzfristiges Visum für die Einreise nach Deutschland und die Beantragung der Blauen Karte erteilen).
  • Drittstaatsangehörige mit einer Blauen Karte EU aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat: Das Arbeiten in Deutschland ist nach 12 Monaten möglich. Der Antrag muss innerhalb eines Monats bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

O. Law berät ihre Mandanten bei der Beantragung der Blauen Karte EU und stellt die für Sie benötigten Dokumente zur Verfügung. Von Natur aus gibt es viele Fragen vor der Beantragung eines solchen Visums. Die deutschen Büros sind für ihre bürokratischen und manchmal nicht einfachen Verfahren bekannt. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Hilfe benötigen.

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