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Die ICT – Karte: Grünes Licht für unternehmensinternen Transfer

I. Einführung

Neben einer Fülle an bereits bestehenden Visa und Aufenthaltstiteln für Fachkräfte aus Drittstaaten wie z.B. die „Blaue Karte EU“, die im Hinblick auf den permanenten Verbleib innerhalb der EU/EWR immigrieren, sieht der Gesetzgeber für einen unternehmensinternen Aufenthalt von solchen Fachkräften in der Bundesregierung eine besondere Aufenthaltsbeschränkung vor. Zweck dieser besonderen Form ist die bestmögliche Nutzung von Mitarbeitern als „Human Ressource“ und dem Wissenstransfer an ausländische Unternehmensstandorte[1]. Arbeitnehmer aus Drittstaaten wird unter besonderen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel in Form der sogenannten  ICT-Karte erteilt.

Unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer ICT – Karte erfolgt und wie das Erteilungsverfahren aus § 19 AufenthG im Zusammenspiel mit dem Mitteilungsverfahren aus §§ 19a, 19b AufenthG im Wesentlichen abläuft, soll in folgendem veranschaulicht werden[2].

II. Die ICT-Karte

1. Voraussetzungen für die Ausstellung nach § 19 AufenthG

Der Gesetzgeber unterscheidet im Ausstellungsverfahren einer ICT – Karte gem. § 19 AufenthG zwischen den Voraussetzungen für Spezialisten, Fachkräfte in Abs. 2 und sog. Trainees in Abs. 3.

a. Grundvoraussetzung, § 19 I AufenthG

Die Grundvoraussetzung für die Ausstellung einer ICT-Karte ist jedoch gem. § 19 I 1 AufenthG ein unternehmensinterner Transfer eines Ausländers. Gem. § 19 I 2 AufenthG versteht man darunter die vorübergehende Abordnung eines Ausländers.

In der vorübergehenden Abordnung des Ausländers unterscheidet man grds. zwischen:

1. einem Transfer in eine inländisches Niederlassung des Unternehmens, wenn das

    Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat oder

2. einem Transfer in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der

    Unternehmensgruppe, zu der auch das Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gehört.

Sofern ein solcher unternehmensinterner Transfer angestrebt wird, müssen die besonderen Anforderungen an einen Spezialisten/Führungskraft (§ 19 II AufenthG) oder eines Trainees (§ 19 III AufenthG) weiterhin erfüllt sein.

b. Besondere Anforderungen an Spezialisten/Führungskräfte, § 19 II AufenthG

Um eine ICT-Karte zu erhalten, muss ein Ausländer gem. § 19 II Nr. 1 AufenthG in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig sein.

Unter einer solchen Führungskraft versteht man gem. § 19 II 2 AufenthG eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält.

Unter einem Spezialisten dagegen versteht man eine Person die über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

Im Übrigen hat der ausländische Arbeitnehmer vor Beginn des unternehmensinternen Transfers bereits sechs Monate dem Unternehmen anzugehören (Nr.2), für die Dauer des unternehmensinternen Transfers einen gültigen Arbeitsvertrag zu haben (Nr. 3) und seine berufliche Qualifikation nachweisen zu können (Nr.5). Des Weiteren sollte die Arbeitskraft erforderlichenfalls in einem Abordnungsschreiben die Einzelheiten über das inländische Unternehmen vorweisen können (Nr.4). Letztlich muss der Transfer ein Zeitfenster von mind. 90 Tagen öffnen.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Ausländer eine ICT-Karte erteilt.

c. Besondere Anforderungen an einen Trainee, § 19 III AufenthG

Neben der Erteilung ICT-Karte für Führungskräfte und Spezialisten, sieht der Gesetzgeber gem. § 19 III AufenthG auch die Erteilung dieses Aufenthaltstitels für sog. Trainees vor.

Unter einem Trainee ist gem. § 19 III 2 AufenthG eine Person die über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird, zu verstehen.

Sofern die „entsandte“ Person ein Trainee ist und die Voraussetzungen aus § 19 II Nr. 2-4 AufenthG, gem. § 19 III AufenthG erfüllt, wird dem Trainee ebenfalls eine ICT-Karte erteilt

III. Die ICT-Karten Befreiung nach § 19a, 19b AufenthG (Mobile ICT-Karte)

Wie bereits dargestellt, ist eine der elementaren Voraussetzungen nach § 19 AufenthG die Länge des unternehmensinternen Transfers von 90 Tagen.

Die Vorschrift nach § 19a AufenthG regelt die Dauer eines unternehmensinternen Transfers von bis zu 90 Tagen und reglementiert im engeren Sinne die kurzfristige Mobilität des unternehmensinternen Transfers.

Sofern der ausländische Arbeitnehmer bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt, kann die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels im Inland entfallen, wenn der inländische Arbeitgeber zuvor das BAMF und die zuständige Behörde kontaktiert und diesen mitteilt dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Inland beabsichtigt[3].

Diesen konkreten Ablauf nennt man das sog. Mittelungsverfahren[4].

Sofern der Ausländer einen Aufenthaltstitel aus einem EU-Mitgliedsstaat besitzt und der geplante Transfer länger als 90 Tage andauern soll, müssen die Vorschriften aus § 19b AufenthG erfüllt werden.

IV. Fazit

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Gesetzgeber mit den Sonderbestimmungen über einen unternehmensinternen Transfer nach Maßgabe der §§ 19, 19a und 19b des AufenthG den internationalen Unternehmern, die sowohl ein Unternehmen mit inländischem als auch mit ausländischem (außerhalb der EU) Sitz betreiben einen großen Schritt entgegentritt.

Auf diese Weise kann der Unternehmer zum einen das meiste aus seinen Arbeitern herausholen und zum anderen das ganze Spektrum an Möglichkeiten, die die freie Marktwirtschaft bietet, vollständig ausschöpfen. Auch die Arbeitnehmer genießen einen solchen „trade“ bzw. Austausch in vollen Zügen. Langjährige Arbeitnehmer können so neue Erfahrungen knüpfen und Lehrlinge bzw. Trainees können Auslandserfahrungen sammeln.

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[1] Klaus, BeckOK-Ausländerrecht, 25. Edition, §19, Rn. 2.

[2] Dienelt, Bergmann/Dienelt – Ausländerrecht, 13. Auflage, §19, Rn. 3f.

[3] Dienelt, Bergmann/Dienelt – Ausländerrecht, 13. Auflage, § 19a, Rn. 7.

[4] Dienelt, Bergmann/Dienelt – Ausländerrecht, 13. Auflage, § 19a, Rn. 3f.