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O. Law

Einreisebeschränkungen wegen der Corona-Pandemie

Nach Entscheidung des Bundesinnenministers und Deutschland Nachbarländern sowie den betroffenen Bundesländern wurde zur weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen. Die EU kennt seit Einführung des Schengen-Abkommens 1985 praktisch keine Grenzkontrollen mehr an inner-europäischen Grenzen. Die nun eingeführten Grenzkontrollen zu den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark sollen zunächst bis zum 14. April 2020 gelten.

Währen grenzüberschreitender Warenverkehr weiterhin problemlos möglich sein soll, gilt für privat Reisende, dass sie ohne dringenden Reisegrund an den oben benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen dürfen. Reisende mit Corona-Krankheitssymptomen dürfen nicht mehr einreisen. Es werden allerdings vor Ort erforderliche Maßnahmen mit den Gesundheitsbehörden abgestimmt.

Ferner sind die Grenzüberschreitungen in den oben genannten Grenzen nur noch an bestimmten Grenzübergangsstellen möglich. Das Bundesinnenministerium hat eine Liste mit möglichen Grenzübergangsstellen veröffentlicht.

Die Überschreitung der Grenzen ist nur noch in dringenden Fällen gestattet, wobei die Grenzüberschreitung nicht an eine Staatsangehörigkeit gebunden ist. Dringende Gründe sollen beispielsweise sein: ärztliche Behandlung, familiäre Todesfälle. Die Beurteilung über das Vorliegen eines dringenden Grundes wird allerdings nach Einzelfall beurteilt. Diese Beurteilung findet vor Ort, das heißt am Grenzübergang statt, und liegt im Ermessen eines jeden Beamten. Eine Rückreise in den Heimatstaat ist über einen Transit durch Deutschland für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige weiterhin zulässig.

Die berufsbedingte Überschreitung der Grenzen ist weiterhin zulässig und möglich. So können Berufspendler weiterhin in den jeweiligen Staat einreisen, ohne eine Beschränkung befürchten zu müssen. Es muss allerdings der Nachweis des berufsbedingten Übertritts durch einen Arbeitsvertrag oder Ähnliches nachgewiesen werden können.

Personen, die im Besitz eines Schengen-Visums sind, also Reisen mit touristischen Zwecken machen wollen, dürfen grundsätzlich nicht mehr einreisen.

Für Deutsche Staatsangehörige gilt, dass sie immer noch nach Deutschland einreisen dürfen.

Problematisch ist, dass Erntehelfer und Saisonarbeiter aus dem Ausland nicht mehr nach Deutschland einreisen dürfen. Deutsche Bauern befürchten derzeit einen Ernteausfall. Die Branche sucht 300.000 Erntehelfer. Nach Aufruf der Bauernverbände haben sich bereits Helfer aus Deutschland gemeldet, die teilweise wegen Kurzarbeit oder Wegfall von Aufträgen, einen Einnahmeausfall erleiden.

Die vorgenannten Maßnahmen gelten auch für den Luftverkehr, wobei vor allem Flugreisende aus Italien, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz sich strikteren Kontrollen unterwerfen müssen. Ohne einen dringenden Reisegrund, darf auch hier nicht eingereist werden. Es empfiehlt sich, ohne einen dringenden Reisegrund keine Reisen ins Ausland zu unternehmen.

Auch für Einreisen außerhalb der EU gilt, dass eine Einreise ohne dringenden Grund nicht mehr möglich ist. Hiervon ausgenommen sind ausdrücklich Deutsch Staatsangehörige. Eine Durchreise zum Zwecke der Heimreise ist für EU-Bürger sowie Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörigen weiterhin gestattet. Für Drittstaatsangehörige, die einen längerfristigen Aufenthaltstitel aus einem EU-Staat haben, gilt, dass sie zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückkehren dürfen. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt werden können, werden Drittstaatsangehörige an der Grenze zurückgewiesen, sollte kein dringender Grund vorliegen.

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