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O. Law

Mögliche Entschädigungen für Unternehmen im Rahmen der Corona-Pandemie

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden und werden von den einzelnen Bundesländern verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus getroffen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Maßnahmen, welche durch das Land NRW erlassen wurden.

Am 20. April 2020 ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov2 (Coronaschutzverordnung) in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Bis auf einige Ausnahmen wie dem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen etc. wurden viele Unternehmen zu einer abrupten Schließung gezwungen oder konnten nur unter erschwerten Bedingungen arbeiten.  Mittlerweile gibt es Lockerungen, sodass beispielsweise Friseure, Kosmetikstudios, Einkaufsläden und auch Restaurants unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsstandards wieder öffnen dürfen. Von dieser Eröffnungserlaubnis waren Unternehmen mit mehr als 800qm Verkaufs- oder Ladenfläche bis zum 11. Mai 2020 ausgeschlossen. Insbesondere diese Unternehmen  habenunter den wochenlangen Schließungen hohe Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Viele Unternehmer*innen stellen sich daher die Frage, ob sie für den erlittenen Schaden einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dabei ergeben sich verschiedene mögliche Anspruchsgrundlagen.

 

Inhalt dieses Beitrags ist:

  1. Mögliche Anspruchsgrundlagen
  2. Polizei- und Ordnungsrecht NRW
  3. Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
  4. Enteignungsgleicher Eingriff
  5. Entschädigungstatbestände des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  6. Aussicht auf die aktuelle Lage

 

I. Mögliche Anspruchsgrundlagen

 

  1. Polizei- und Ordnungsrecht NRW

In den §§ 39-42 OBG NRW iVm § 67 PolG NRW sind Entschädigungen für Betroffene vonvon Gefahrenabwehrmaßnahmen vorgesehen. Entschädigungsberechtigt ist derjenige, gegen den sich eine  polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen gerichtet wird.. Polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen richten sich in der Regel gegen die sogenannten Störer selbst, das heißt dass gegen die Person eine Maßnahme erfolgt, die die beispielsweise nicht den Hygienebestimmungen Folge leistet. Ausnahmsweise kann jedoch auch der sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden. In konkret wären das hier die Unternehmen, gegen die sich die Maßnahmen in der Corona-Krise beziehen, von denen keine Gefahr ausgeht und die dennoch diesen Maßnahmen aus reiner Vorsorge unterworfen werden. Auch diese Unternehmen können dann einen Anspruch auf Entschädigung in Geld haben.

 

  1. Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG

Auch kommt ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG in Betracht. Dabei haftet die Behörde für entstandene Schäden, wenn Sie durch einen Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten schuldhaft verletzt hat. Fraglich ist hierbei jedoch, ob die zuständigen Ministerien bei Verkünden der Verordnungen schuldhaft gehandelt haben. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung lässt sich derzeit schwer nachweisen. Uneinigkeit besteht auch über die Annahme der Rechtswidrigkeit. Bis dato wurde die Rechtswidrigkeit  nach obergerichtlicher Rechtsprechung mit dem Argument abgelehnt, die Parlamentsakte dienten der Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einzelnen Dritten, so dass letztendlich eine konkrete Drittbezogenheit fehle. Die Herleitung eines Anspruchs aus Amtshaftung gestaltet sich grundsätzlich schwierig und wird wohl auch im Rahmen der Corona-Krise nicht sehr einfach gelingen.

 

  1. Enteignungsgleicher Eingriff

Bei dem sogenannten enteignungsgleichen Eingriff besteht ein Anspruch auf die Entschädigung für Eigentumsverletzungen durch rechtswidrige hoheitliche Eingriffe, die im Ergebnis eine Beeinträchtigung mit Sonderopfer-Charakter aufweisen müssen. Unter Eigentum versteht man das als verfassungsrechtlich geschützte Eigentum aus Art. 14 GG. Darunter fällt ebenfalls der Gewerbebetrieb. Problematisch ist hier, ob die hoheitlichen Maßnahmen, namentlich die Verordnungen der Behörden, rechtswidrig sind. Die Behörden berufen sich auf das Infektionsschutzgesetz als rechtmäßige Rechtsgrundlage. Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage ist nahezu unbestritten. Des Weiteren betrifft die Belastung gleich mehrere Unternehmen, denn für viele Unternehmen gelten vergleichbare Bestimmungen, sodass eine „Aufopferung“ nicht vorhanden ist. Die Allgemeinheit der Maßnahmen lässt viele Ansprüche scheitern, da viele Branchen unter diesen leiden und nicht ein Einzelner allein betroffen ist.

 

  1. Entschädigungstatbestände des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Nach dem Vorbehalt des Gesetzes braucht jedes staatliche Handeln eine rechtliche Grundlage. Die Behörden stützen ihre Maßnahmen auf die §§ 32, 28 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz weist zwei für Unternehmer interessante Entschädigungsbestimmungen auf.

Nach § 56 Abs. 1 IfSG hat jeder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld, wenn er als Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann und daher einen finanziellen Schaden erleidet. Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurde ein weiterer Absatz hinzugefügt. Demnach erstreckt sich die Entschädigung auch auf die Fälle, in denen ein Elternteil seiner Arbeit nicht nachgehen kann und einen Verdienstausfall erleidet, weil Betreuungseinrichtungen von der zuständigen Behörde geschlossen wurden. Dabei ist der Anspruch eng auszulegen. Ein Anspruch besteht demnach nur, wenn der Betroffene keine anderweitigen Ansprüche hat und deswegen in Not geraten würde. Daher liegt beispielsweise kein Verdienstausfall vor, wenn dem Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber zusteht. Des Weiteren besteht kein Anspruch, wenn der Betroffene ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätte vermeiden können (z.B. Reise in ein Risikogebiet, vor dem bereits vor der Reise gewarnt wurde). Anspruchsberechtigt sind demnach Adressaten von Tätigkeitsverboten, Quarantäneanordnungen aber auch berufstätige Eltern betreuungsbedürftiger Kinder, wenn sie tatsächlich einen Verdienstausfall erleiden.

In § 65 IfSG findet sich eine weitere Anspruchsgrundlage für Entschädigungen. Bei Erleiden eines Vermögensnachteils durch Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG, also Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen. Ein Problem besteht darin, dass die Maßnahmen der Behörden als Reaktion auf die hohen Infektionszahlen erfolgt sind. Teilweise wird angenommen, dass ein Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn die behördlichen Maßnahmen nicht präventiv erfolgt seien. Die Verordnungen wurden zur Bekämpfung und nicht, wie in § 65 IfSG gefordert, zur Verhütung einer Krankheit erlassen.

Es stellt sich daher die Frage, ob diese Regelung auch auf Maßnahmen zur Gefahrbekämpfung analog anwendbar ist. Eine analoge Anwendung ist möglich, wenn im Gesetz eine planwidrige Lücke und eine vergleichbare Interessenslage herrscht. Es gibt keine Norm, die dem § 65 IfSG entsprechend eine Entschädigung für Maßnahmen der Gefahrbekämpfung zuspricht. Mit Blick auf Vorgängernormen des § 65 IfSG, in denen auch eine Entschädigung bei Maßnahmen zur Bekämpfung zugesprochen wurde (z.B. § 57 BSeuchG) lässt sich eine planwidrige Lücke bejahen. Personen, die unter Maßnahmen zur Gefahrbekämpfung leiden, sind genauso betroffen wie Personen, die einen Schaden durch Maßnahmen zur Gefahrverhütung erleiden. Der Übergang von Gefahrverhütung und -bekämpfung ist fließend und es ist daher nicht verständlich, das Bestehen eines Anspruchs vom Stadium der Gefahr anhängig zu machen. Somit lässt sich eine vergleichbare Interessenslage bejahen. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die nicht krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider sind, was für die meisten Inhaber von Einrichtungen, Geschäften oder Betrieben zutrifft. Weitere Voraussetzung ist ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gem. Art. 14 GG.

Die Entschädigung müssen in beiden Fällen gem. § 66 Abs. 1 IfSG das Bundesland zahlen, in dem das Tätigkeitsverbot erlassen oder die Absonderung angeordnet worden ist.

 

II. Aussicht auf die aktuelle Lage

Da hier wenig aktuelle Rechtsprechung besteht, lässt sich nur eine Tendenz der Erfolgsaussichten anstellen. So gibt es beispielsweise Beschlüsse des OVG Münster zur Maskenpflicht und zur Schließung von Gastronomiebetrieben. Das OVG Münster hat die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bejaht, da die Verordnungen nachvollziehbar seien und sie voraussichtlich verhältnismäßig zu den Grundrechten Gesundheit und Leben seien. Andere Oberverwaltungsgerichte (so beispielsweise Hamburg) hat die Rechtmäßigkeit einiger Maßnahmen hingegen abgelehnt.

Auch wenn viele Unternehmen wirtschaftlich stark geschädigt sind, bieten verschiedenste Rechtsinstitute Möglichkeiten, den erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen für Störer, Nichtstörer aber auch rechtmäßigen- und rechtswidrigen Amtshandlungen. Die behördlichen Maßnahmen sowie die von den einzelnen Bundesländern verabschiedeten Verordnungen bedürfen einer detaillierten Prüfung, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels besser einschätzen zu können.

 

© by Hülya Oruç

 

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