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Ablauf eines Insolvenzverfahrens im Überblick

Dieser Beitrag befasst sich mit dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens von Unternehmen und soll einen Überblick über die Eckpunkte geben.

Unterschiedliche Faktoren können zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens führen.  Abhilfe kann die sog. Firmeninsolvenz, auch Regelinsolvenz genannt, schaffen, welches Einzelunternehmern, Gesellschaften und Freiberuflern die Möglichkeit bietet, das Unternehmen zu liquidieren oder zu sanieren.

In der Insolvenzordnung (InsO) ist genau definiert, unter welchen Umständen ein Unternehmen insolvent ist. Die Insolvenz tritt hiernach dann ein, wenn das betroffene Unternehmen nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungspflichten nachzukommen (Zahlungsunfähigkeit), eine solche Lage droht (drohende Zahlungsunfähigkeit) oder das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, außer eine Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (Überschuldung).

Spätestens drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss von den zuständigen Personen die Firmeninsolvenz angemeldet werden. Dies gilt für die GmbH, AG, UG und eingetragene Genossenschaften. Für andere Gesellschaftsformen wie die OHG, GbR, KG, e.K. oder Freiberufler gilt diese Pflicht nicht, da die Gesellschafter bzw. Unternehmer ohnehin mit ihrem Privatvermögen haften.

 

Das Insolvenzverfahren

Jede Firmeninsolvenz gestaltet sich anders, entscheidende Kriterien sind die Größe und Struktur des Unternehmens sowie die Anzahl der Gläubiger.

Zunächst ist ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das Amtsgericht fungiert als Insolvenzgericht. Beim sogenannten vorläufigen Insolvenzverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Regelinsolvenz erfüllt sind. Wichtig dabei ist, dass die  Insolvenzmasse die gesamten Verfahrenskosten der Insolvenz deckt. Zu der Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Verfügung steht und welches es während des weiteren Verfahrens erlangt. Anschließend werden die Gläubiger des insolventen Unternehmens aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Diese werden dann tabellarisch erfasst.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ab diesem Zeitpunkt der Insolvenzverwalter für das Unternehmen verantwortlich. Dies bedeutet, dass das pfändbare Vermögen beschlagnahmt wird und nur der Insolvenzverwalter darüber verfügen darf.  Die Insolvenzverfahrenseröffnung wird öffentlich bekanntgegeben und dem Unternehmen wird Pfändungsschutz erteilt. Von nun an sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger nicht mehr möglich.

Der Insolvenzverwalter analysiert die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und erstellt einen Bericht, der den Gläubigern bei der Gläubigerversammlung präsentiert wird. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Entscheidung, ob das Unternehmen saniert (fortgeführt) oder liquidiert (aufgelöst) wird.

Bei einer Liquidierung wird das gesamte Unternehmen verwertet, indem z.B. Maschinen, Immobilien oder Teile des Unternehmens veräußert werden. Der Erlös wird nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt.

Bei einer Sanierung wird das Unternehmen oder Teile davon gerettet bzw. fortgeführt. Die Gläubigerversammlung muss der Sanierung zustimmen und gemeinsam wird ein Insolvenzplanverfahren entworfen, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. Dabei können z.B. Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und damit die Liquidität des Unternehmens verbessern oder Arbeitsplätze bzw. Standorte müssen gestrichen werden, um Kosten sparen zu können.

Nachdem die Insolvenzmasse vollständig verwertet wurde und alle Forderungen entweder befriedigt oder abschließend überprüft wurden, wird ein Schlussbericht und eine Schlussrechnungslegung vom Insolvenzverwalter vorgelegt.

Nach diesem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge. Dabei ist die Reihenfolge

  1. Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Insolvenzverwaltung)
  2. Masseverbindlichkeit (Verbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind)
  3. Insolvenzforderungen (Verbindlichkeiten, die bei Verfahrenseröffnung bereits vorlagen)
  4. Nachrangige Insolvenzforderungen

Nach erfolgreicher Verteilung hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf

Firmeninsolvenz in Eigenverwaltung

Eine Alternative zum vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter ist die Insolvenz in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. Hierbei führt die Geschäftsführung das Unternehmen selbständig weiter. Jedoch ist auch hier eine Insolvenz ohne Kontrolle von außen nicht möglich, denn der Geschäftsführung wird ein Sachverwalter zur Seite gestellt, der das Einhalten der erarbeiteten Konzepte kontrolliert. Eine Firmeninsolvenz in Eigenverwaltung ist nur sinnvoll, wenn die Geschäftsführung bereits ein effektives Sanierungskonzept erarbeitet hat und die Chancen gut stehen, dass das Unternehmen gerettet wird. Die Durchführung der Firmeninsolvenz in Eigenverantwortung empfiehlt sich oftmals nicht, da die Durchführung des Insolvenzverfahrens Kenntnisse und Erfahrungen aus diesem Gebiet erfordert.

© by Hülya Oruç

 

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