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O. Law

Markenschutz

Was ist eine Marke und wer ist für alle Belange rund um den Markenschutz zuständig?

Nach § 3 Absatz 1 Markengesetz gilt:

,,Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.‘‘

Der Schutz geistigen Eigentums fällt in den Zuständigkeitsbereich des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Die Schutzrechte erstrecken sich auf Marken, Designs, Gebrauchsmuster und Patente.  Am beliebtesten ist die Anmeldung von Wort- und Bildmarken.

Wieso ist die Eintragung einer Marke sowie dessen Schutz so erstrebenswert?

Marken schützen nicht nur eine Idee, sie schaffen auch vertrauen. Marken rufen beim Verbraucher gewisse Impulse und Emotionen hervor. Der Verbraucher assoziiert bestimmte Eigenschaften und Qualitätsstandards mit einer Marke, sie erhält gewissermaßen eine eigene und unverwechselbare Identität. Auf diesen Charakter vertrauen die Verbraucher, sodass ihre Kaufentscheidungen im Alltag hiervon beeinflusst werden. Durch eine starke Marke sichern sich Unternehmen somit einen Vorteil im Wettbewerb.

Durch die Eintragung in das vom DPMA geführte Markenregister erhält der Inhaber der Marke das alleinige Nutzungsrecht. D.h. der Inhaber der Marke kann alleinig über die Benutzung der Marke verfügen, die Benutzung einer verwechselbaren Marke untersagen oder gar die Rechte verpfänden. Marken können gekauft und verkauft werden. Der Inhaber des alleinigen Nutzungsrechts darf Markenrechte an Dritte übertragen oder zum Gebrauch überlassen. Bei widerrechtlich gekennzeichneten Gütern kann der Markeninhaber veranlassen, dass diese vernichtet werden. Gegen die Verletzung von Markenrechten können Ansprüche auf Schadensersatz sowie Unterlassung geltend gemacht werden.

Wer kann Inhaber einer Marke sein?

Marken können grds. von Unternehmen sowie Privatpersonen angemeldet werden. Anderes gilt jedoch bei Gewährleistungs- und Kollektivmarken.

Die Klassifikation einer Marke – das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Marken können nicht bloß eingetragen werden, vielmehr müssen spezifische Dienstleistungen und Waren klassifiziert werden, für welche Ihre Marke geschützt werden soll. Ohne eine solche Klassifizierung besteht ein Eintragungshindernis. Die Markenanmeldung kann nur vollständig sein, wenn ein sog. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vorliegt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Klassifizierung so konkret wie möglich erfolgt, denn anderenfalls führen ungenaue Angaben zu deutlich längeren Bearbeitungszeiten. Beachten Sie zudem, dass Sie das Verzeichnis nicht mehr erweitern können, sobald eine Anmeldung erfolgt ist.

Die international abgestimmte Klassifikationsdatenbank (eKDB) enthält einen Katalog an Kategorien, welche Ihnen eine Klassifizierung erheblich erleichtert. Die sog. Nizza-Klassifikation enthält 45 Klassen (bspw. Fahrzeuge; Farben; Materialbearbeitung etc.), welcher Sie ihre Waren und Dienstleistungen genau zuordnen können. Sollten Kategorien fehlen, ist es Ihnen jederzeit möglich, dem DPMA einen Vorschlag zu machen.

Die Anmeldung einer Marke – welche Eintragungsvoraussetzungen gibt es?

Zunächst sollten Sie im DPMAregister recherchieren. Alle in Deutschland eingetragenen Marken sind in diesem Markenregister einsehbar. Im Übrigen sind auch Unionsmarken und international registrierte Marken mit Schutzwirkung für Deutschland in dem Register eingetragen. Prüfen Sie, ob Ihre Marke Rechte anderer Markeninhaber verletzen könnte oder ob eine Marke in ähnlichem oder gar identischem Umfang existiert. Eine Prüfung bei Anmeldung seitens des DPMA erfolgt nicht, sodass Sie ggf. das Risiko eingehen, dass im Nachhinein Widerspruch gegen die Eintragung oder die Löschung Ihrer Marke geltend gemacht werden könnten.

Beachten Sie außerdem absolute Schutzhindernisse. Nach diesen kann eine Marke nur dann eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese sind vor allem fehlende Unterscheidungskraft, produktbeschreibender und genereller Charakter, Verstöße gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung sowie Marken mit Hoheitszeichen. Stehen Ihrer Anmeldung absolute Schutzhindernisse entgegen, wird diese zunächst schriftlich – mit Möglichkeit zur Stellungnahme – beanstandet und ggf. im späteren Verfahren durch Beschluss teilweise oder ganz zurückgewiesen.

Sodann können Sie die Anmeldung online oder schriftlich beantragen. Bei der schriftlichen Beantragung bedarf es der Verwendung des Anmeldeformulars des DPMA. Online stehen Ihnen die Web-Anwendungen DPMAdirektWeb und DPMAdirektPro zur Verfügung. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit einem behördlichen Aktenzeichen und die Anmeldung wird im DPMAregister öffentlich einsehbar. Die Zahlung der Kosten für das Anmeldeverfahren muss innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Anmeldung erfolgen. Die Höhe der Anmeldegebühr beträgt 300,00 Euro. Bei elektronischer Anmeldung wird eine Gebühr von 290,00 Euro fällig.

Schutzwirkung, Schutzdauer und Benutzungspflicht – was muss man beachten?

Der Markenschutz kommt i.d.R. durch Eintragung zustande. Es ist aber auch möglich, dass durch lang andauernde und intensive Nutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit (Notorietät) ein Markenschutz durch Verkehrsgeltung entstehen kann. Der Umfang des Schutzes bemisst nach den Waren und Dienstleistungen, welche für ihre Marke geschützt werden sollen. Die Schutzdauer beträgt ab Anmeldetag zehn Jahre und ist gegen Zahlung entsprechender Gebühren beliebig verlängerbar. Für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen besteht darüber hinaus ein Benutzungszwang, d.h., dass Sie dazu verpflichtet sind, die Waren und Dienstleistungen auch zu nutzen, ansonsten gefährden Sie den Schutzumfang Ihrer Marke.

Widerspruch und Löschung

Inhaber einer älteren Marke können nach Eintragung Widerspruch gegen ebendiese einlegen. Bei international registrierten oder Unionsmarken kann bspw. ein Widerspruch bei Verwechslungsgefahr eingelegt werden. Dieser ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung und gegen eine Gebühr von 120,00 Euro zu erheben. Hat der Widerspruch Erfolg, folgt die Löschung der Marke aus dem Register. Darüber hinaus ist eine Löschung auch dann möglich wegen Nichtigkeit, Verfall oder Verzicht. Nichtigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Wenn eine Marke innerhalb von fünf Jahren nicht genutzt wurde, verfällt diese und wird folglich gelöscht. Im Übrigen ist auch eine Löschungsklage durch den Markeninhaber vor ordentlichen Gerichten möglich.

Wie wird die Marke im Ausland geschützt?

Marken können unmittelbar in gewünschten Ländern angemeldet werden. Darüber hinaus ist es möglich, mittels Verfahren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) die Eintragung ihrer Marke als Unionsmarke zu beantragen. Die Schutzwirkung ihrer gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen der Marke erstreckt sich sodann einheitlich im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Die Anmeldung kann direkt beim EUIPO veranlasst werden. Zu beachten ist jedoch, dass nationale und internationale Marken Widerspruch erheben dürfen, sofern sie Markenschutz genießen. Im Falle eines berechtigten Widerspruchs würde die Eintragung für das gesamte Unionsgebiet versagt werden.

Verfasst von Linda Naomi Henschel

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