Ofis

Telefon: +49211 976 358-19
Faks: +49 211 976 358-24
Adres: Goethestr. 30 40237 Düsseldorf

Acil Durumlar

+49 157 782 866 71

O. Law

Das Visum für selbstständige Geschäftsführer

Einem Ausländer bzw. „Nicht EU-Bürger“ ist es seit dem Jahr 2008 und der einhergehenden Änderung des GmbH-Rechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) möglich, als Geschäftsführer einer GmbH, die in Deutschland ansässig ist, bestellt zu werden. Es ist nicht notwendig, dass der Geschäftsführer jederzeit einreisen kann, da der Geschäftsführer auch vom Ausland aus die Geschäfte des Unternehmens vornehmen kann.

Kriterien zum Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz

Der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis ist für Selbstständige daher nach § 21 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz möglich. Selbständige Unternehmer erhalten eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel dann, wenn vom Investitionsprojekt positive wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind und die Finanzierung gesichert ist. Hierzu muss das Investitionsprojekt folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss ein wirtschaftliches und/oder regionales Interesse bestehen
  • Das Investitionsprojekt muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen
  • Die Finanzierung muss gesichert sein (entweder mittels Eigenkapital oder Kreditzusage)

Darüber hinaus verlangt § 21 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz einen zusätzlichen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Altersvorsorge, sofern der Antragsteller älter als 45 Jahre ist. Das heißt, der Antragsteller muss perspektivisch bei Vollendung des 67. Lebensjahres entweder über eine monatliche Rente in Höhe von 1.340,47 Euro oder ein Vermögen in Höhe von 195.104,00 Euro verfügen können. Vom Nachweis sind folgende Staatsangehörigkeiten entbunden: Türkei, Dominikanische Republik, Indonesien, Japan, Philippinen, die Vereinigten Staaten von Amerika und Sri Lanka. Es ist jedoch zu beachten, dass die Unterlagen dennoch vorhanden sein sollten, weil die Behörden in der Regel trotzdem hierauf bestehen.

Die örtliche Ausländerbehörde beurteilt den Einzelfall unter Zuhilfenahme der Industrie- und Handelskammern sowie der Wirtschaftsförderung. Ob die vorstehenden Merkmale erfüllt sind, entscheidet die Behörde anhand folgender Kriterien:

  • die Tragfähigkeit der Geschäftsidee
  • Lebenslauf und unternehmerische Erfahrungen des Selbstständigen
  • den Kapitaleinsatz
  • die Auswirkungen des Projektes auf die regionale sowie bundesweite Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
  • den zu erwartenden Beitrag für Innovation, Forschung und Entwicklung in Deutschland

Welcher Personenkreis ist ,,selbstständig‘‘ nach § 21 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz?

Ausländische Unternehmer gelten als selbständig, wenn sie eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • Einzelunternehmer (inkl. Freiberufler)
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft
  • Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die keine Arbeitnehmer sind
  • Geschäftsführer oder leitende Angestellte mit Prokura oder Generalvollmacht, die selbst ein unternehmerisches Risiko tragen.

Ausstellen des Aufenthaltstitels

Selbständige Unternehmer erhalten von den deutschen Botschaften zunächst ein nationales Visum, mit dem die Einreise nach Deutschland erfolgt. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann in Deutschland nach Einreise von der lokal zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis für Selbständige ist befristet, in der Regel mit bis zu drei Jahren. Ist das Investitionsprojekt erfolgreich und scheinen Erfolg sowie Sicherung des Lebensunterhalts auch weiterhin gesichert, kann nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Fazit

Als Selbstständiger profitieren Sie vom erleichterten bürokratischen Aufwand, welcher gewöhnlicherweise mit der Beantragung anderer Aufenthaltstitel einhergeht. Dennoch ist es unabdingbar, die notwendigen Unterlagen (insbesondere Businessplan, Lebenslauf und Sicherung der Finanzierung) sorgfältig vorzubereiten. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben oder Hilfe benötigen, wird ein Anwalt Sie hierzu kompetent beraten können.

Verfasst von Linda Naomi Henschel

Copyright by Hülya Oruc Aslan

O.Law is a modern and dynamic law firm working in cooperation with highly motivated, professionals offering legal advice in the heart of Dusseldorf. We are characterized by our cooperation with a tax advisor and a network of lawyers in Eastern Europe.

O.Law supports in all legal requests regarding commercial law, focusing on our international cooperation. In view of the intensity of German-Turkish trade relations and the importance of them, we established a Turkey Desk.

Solutions that are efficient and economically sensible, with creative approaches are defining O.Law’s hallmarks. O.Law offers legal services in German, Turkish  and English and can support double culturally. To speak a common language is important to us.

O.Law – International Law Firm

Attorney at Law Hülya Oruç Aslan, LL.M.

Goethestr. 30

40237 Düsseldorf

+ 49 211 976 358 -19

info@olaw.eu

www.olaw.eu

O.Law is a law firm based in Düsseldorf. Working for entrepreneurs worldwide, making their dreams come true.

We speak your language