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O. Law

Die Brexit – Übergangsphase nähert sich dem Ende!

Wie geht es weiter? – Eine kleine Übersicht.

A. Brexit – Was nun?

In den vergangenen Jahren wurde ein möglicher Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, also kurz „Brexit“, heiß umher diskutiert. Der Ausstieg ist nun sicher. Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich, nach zähen und langwierigen Referenda, nicht mehr Mitglied der Europäischen Union.[1]

Um nicht mit der Tür ins Haus zu fallen und damit den Ausstieg von einem Tag auf den anderen zu vermeiden, wurde der Ausstieg des Vereinigten Königreichs aus der EWR erst zum 31.12.2020 beschlossen[2]. Welche Auswirkungen der Brexit zum einen auf im Ausland lebende Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und das Wirtschaftsleben im internationalen Handelsverkehr haben wird, soll im folgenden Beitrag veranschaulicht und in der Umsetzung des Brexit kritisch gewürdigt werden.

B. Die Rolle des Vereinigten Königreich in der EU/EWR

I. Die Übergangsphase

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem EWR soll zum 31.12.2020 erfolgen. Ergo befinden wir uns im Moment in einem Stadium der sog. „Übergangsphase“.

Für Bürger und Bürgerinnen und Unternehmen der EU ändert sich damit in diesem ungewohntem Stadium zunächst nichts. Das EU-Recht ist also weiterhin de lege lata im und außerhalb des Vereinigten Königreichs – bis zum Austritt – geltendes Recht.[3] Den Bürgern und Bürgerinnen und insbesondere Unternehmen wird damit etwas Zeit gewährt, sich auf den Austritt des Königreichs aus der europäischen Handels- und Wirtschaftszone vorzubereiten. Um die Rechte jener umfassend während der Übergangsphase zu schützen und gewähren, wurde das sog. Abtrittsabkommen vereinbart (kurz: BrexitAbk). So sollen EU-Bürger im Vereinten Königreich, und umgekehrt Staatsangehörige des Vereinten Königreich in der EU, problemlos leben können.[4] Wie es jedoch danach für die Bürger und Unternehmen weitergehen soll, ist bisher ungeklärt. Die EU-Kommission hat hierzu lediglich einen Entwurf über die Partnerschaft zwischen der EU und Großbritannien konzipiert[5]. Danach stütze man sich auf drei Hauptsäulen: der Wirtschaftspartnerschaft, eine Partnerschaft für auswärtige Angelegenheiten und sektorspezifische Angelegenheiten.[6] Trotz dieses vielversprechenden Entwurfes wurde dennoch nichts Konkretes vereinbart. Zum Ende des Jahres, endet diese sog. Übergangsphase. Großbritannien ist damit ab dem 01.01.2021 kein Mitgliedstaat mehr.

II. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Europäischen Rechtskreis

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU fühlt sich in seiner Gestalt genauso unnatürlich an, wie eine Fraktur an einem Fußknochen. Aus wirtschaftlicher, aber auch aus rechtlicher Sicht wird der Rehabilitationsprozess Zeit in Anspruch nehmen, bis schließlich wieder alles rundläuft. Der Brexit wirft also in erster Linie nicht nur politische, sondern auch wirtschaftliche Fragen auf.[7]

1. International verkehrende Unternehmen im Brexit

a. Zollrechtliche Wirkungen

Grundsätzlich wird der Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU nicht verzollt. Der Austritt Großbritanniens aus der EU, bedeutet gleichzeitig auch ein Austritt aus dem EU-Zollgebiet. Anlässlich der engen Partnerschaft zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, hängt die Verzollung des jeweiligen Warenverkehrs jedoch zunächst einmal von den laufenden Verhandlungen zum Freihandelsabkommen ab.[8] Vorgesehen ist folgendes Prozedere: Neben den allgemeinen Vorgängen, wie bspw. die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten bei den Zollbehörden, sollen Unternehmen, die Waren nach Großbritannien im- und exportieren können, vorab jedoch prüfen, inwiefern bestehende Bewilligungen angepasst worden sind. Darunter versteht man ganz konkret die Erweiterung des Länderkreises und Veredelungs- und Lagerorte in Großbritannien. Darüber hinaus sind neue Bewilligungen hinsichtlich eines Verwahrungslagers bei der Einfuhr von Waren zu beantragen. Zusätzlich werden nun auch mit dem Austritt Großbritanniens die Referenzbeträge für eine Bewilligung bzgl. der Gesamtsicherheit neu berechnet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nach Beendigung der Übergangsfrist kein Freihandelsabkommen vereinbart wurde und nun Waren aus Großbritannien im Rahmen  der Bewilligung für ein Verwahrungslager abgesichert werden oder wenn im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens, Waren nach Großbritannien ausgeliefert werden sollen. All dieses und jenes kommt jedoch nur in Betracht, wenn gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/444 kein Freihandelsabkommen vereinbart und ein sog. „harter Brexit“ beschlossen wird. So dann gelten für Unternehmen die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen.[9]

b. Rückgang grenzüberschreitender Vernetzung bei Unternehmen

Ein in der Vergangenheit oft benutzter Weg, um zwischen dem anwendbaren Gesellschaftsrecht der jeweilig lokalisierten Niederlassungen zwischen Großbritannien und der EU zu wechseln, war die sog. „grenzüberschreitende Verschmelzung“. Unternehmer, die sich etwas voreilig eine britische Limited zugelegt haben, wussten gerade dies zu schätzen.[10]

Das führte nämlich ganz grundsätzlich dazu, dass eine Limited (noch) im Rahmen  des sog. „Asset-Deal“ in eine deutsche Rechtsform umgewandelt werden konnte. So können sämtliche Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse der Limited im Wege der Einzelrechtsübertragung auf eine deutsche Kapitalgesellschaft überführt werden. Mit dem Wirksamwerden des Brexits verfällt diese grenzüberschreitende Vernetzung bzw. „grenzüberschreitende Verschmelzung“. Nach dem Brexit wäre dies fortan nicht mehr möglich, weshalb die grenzüberschreitende Vernetzung sich auch nach dem Brexit als ein sinnvolles und rechtssicheres Verfahren anbieten würde. Sofern das Vereinigte Königreich weiterhin ein enger Wirtschaftspartner der EU bleiben möchte, sollte dieses Verfahren grenzüberschreitender Strukturierung also weiterhin angeboten werden.[11]

2. Britische Staatsbürger im Brexit

Wie bereits erwähnt, ermöglicht das BrexitAbk britischen Staatsbürgern in Europa und umgekehrt europäischen Staatsbürgern in Großbritannien, bis zum endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs, ihr gewohntes Leben weiterhin fortzuführen, da sie Freizügigkeitsrechte nach wie vor genießen. Im Moment könnte man also von einer Ruhe vor dem Sturm reden. Wie sich die Situation für die Betroffenen jedoch verändern wird, hängt davon ab, ab ein geregelter oder ungeregelter Brexit vereinbart wird. Letzteres, d.h. also ein sog. „no-deal-scenario“ würde sich vor allem für viele verheerend auswirken. Bei einem „no-deal-scenario“ könnte für die jeweilige Aufenthaltsdauer zum einen ein Visum erforderlich werden. Dies würde dazu führen, dass britische Staatsbürger, welche bereits ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, ein Visumverfahren durchzuführen hätten.

Das wirft so dann auch aufenthaltsrechtliche Fragen auf, die bei der Vereinbarung eines Freihandelsabkommens ganz speziell im Zusammenhang mit dem AufenthG zu bewältigen sind.

C. Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Brexit statt einer prognostizierten Erleichterung für das Vereinigte Königreich und die EU, eher auf eine Problemwelle zusteuert. Die Idee hinter einer Übergangsphase leuchtet ein, jedoch nur, wenn sie auch nach ihrem Konzept umgesetzt wird. Rückblickend kann gesagt werden, dass die vorerst sehr vielversprechende Handhabung des Brexit, nach der gescheiterten Austrittsverlängerung extrem stiefmütterlich behandelt worden ist. Das macht sich vor allem in der mangelnden Planungssicherheit für Unternehmen und Bürger bemerkbar. Viele wissen nicht, wie sie mit dem Brexit umgehen sollen. Freilich kann man hier sagen, dass  der Brexit unter der andauernden Covid-19 Pandemie leidet. Jedoch sollte dies unter der Handhabung einer diplomatischen bzw. politischen Entscheidung nicht der Fall sein. Konkrete Entscheidungen oder besser gesagt Signale kann man in der Entwicklung an die Unternehmen oder Bürger trotzdem senden. Bei den aktuellen Verhandlungen zwischen Großbritannien und der EU stößt man  eher auf verhärtete Fronten als auf die Aufgeschlossenheit zweier vertrauter Wirtschaftspartner. Es bleibt nur zu hoffen, dass der Brexit für alle Beteiligten so glatt wie möglich verläuft und soweit im Detail wie nur möglich geregelt wird.

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[1] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html

[2] https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/brexit/brexit-wichtigste-infos-1712620

[3] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html

[4] https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/brexit/brexit-wichtigste-infos-1712620

[5] Teichmann/Knaier, Auswirkungen des Brexit auf das Gesellschaftsrecht, EuZW 01/2020, 14 (14).

[6] Phillip, Brexit: Rahmen für die künftigen Beziehungen EU-UK, EuZW 2020, 172.

[7] Teichmann/Knaier, Auswirkungen des Brexit auf das Gesellschaftsrecht, EuZW 01/2020, 14.

[8] https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/Brexit-Zoll/brexit-zoll_node.html

[9] https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/Brexit-Zoll/brexit-zoll_node.html

[10] Teichmann/Knaier, Auswirkungen des Brexit auf das Gesellschaftsrecht, EuZW 01/2020, 14.

[11] Teichmann/Knaier, Auswirkungen des Brexit auf das Gesellschaftsrecht, EuZW 01/2020, 14.