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O. Law

Auflösung und Beendigung – Die Liquidation einer GmbH

Zur Beendigung bzw. zur Auflösung der GmbH reicht die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder der Entzug einer notwendigen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb nicht aus. Damit die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden kann, muss diese grundsätzlich zwei Phasen durchlaufen: Die Auflösung und die Abwicklung bzw. die Liquidation.

Die Auflösung der Gesellschaft

In der Regel wird die Auflösung im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses initiiert. Die übrigen Auflösungsgründe – wie bspw. die Auflösung im Wege eines gerichtlichen Urteils oder die Auflösung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens – sind in § 60 GmbHG gesetzlich normiert. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Der Auflösungsbeschluss erlangt gemäß § 48 GmbHG – und ohne besondere Formvorschrift – Geltung. Er sollte unmissverständlich sein und erlangt unmittelbar Wirksamkeit, sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum bestimmt wurde. Mit Auflösung erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

Nach § 65 Absatz 1 GmbHG ist die Auflösung der Gesellschaft sodann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Im Übrigen bedarf die Unterzeichnung des Erklärenden der notariellen Beurkundung. Das Gesetz selbst verlangt keine Nachweise, welche die Auflösung belegen, allerdings hat dieser Vorgang eine derart hohe Tragweite und Bedeutung, sodass mit der Forderung nach Unterlagen seitens des Registerrichters zu rechnen ist. Dieser wird sich im Rahmen seiner Ermittlungspflicht in der Regel nicht auf bloße mündliche Erklärungen der Liquidatoren stützen. Insofern sollte der Gesellschafterbeschluss schon aus prozessökonomischen Gründen mit eingereicht werden.

Darüber hinaus sind die Liquidatoren der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 67 GmbHG. Nach § 66 Absatz 1 GmbHG sind diese grundsätzlich die amtierenden Geschäftsführer, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag oder per Beschluss bestimmt wurde. Die Liquidatoren müssen gemäß § 67 Absatz 3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Aus Praktikabilitätsgründen bietet es sich an, diese Anmeldung zeitgleich mit der Anmeldung der Auflösung vorzunehmen.

Die Abwicklung (Liquidation)

Die aufgelöste GmbH ist sodann im Wege der Liquidation abzuwickeln. Sollte die Gesellschaft vermögenslos sein, bedarf es keiner Abwicklung, da in diesem Fall keine Vermögenswerte zur Liquidation vorhanden sind. Zweck der Liquidation ist nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter. Die Liquidatoren übernehmen in diesem Rahmen die Vertretung der GmbH nach außen. Maßgebliche Pflichten der Liquidatoren sind in §§ 70 – 73 GmbHG gesetzlich normiert.

Zu diesen Pflichten zählen insbesondere:

  • die Beendigung laufender Geschäfte
  • die Erfüllung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft sowie die Einziehung der bestehenden Forderungen
  • die Umsetzung des Vermögens der GmbH in Geld
  • die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft
  • die Unterzeichnung mittels Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation, beziehungsweise X-GmbH i.L.)
  • die Erstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn der Liquidation sowie die Erstellung eines Berichts zur selbigen
  • die Aufstellung eines Jahresabschlusses für den Schluss eines jeden Jahres
  • die Erstellung eines Lageberichts
  • die Erstellung einer Schlussbilanz zum Ende der Liquidationsphase

Im Übrigen sind die Liquidatoren dazu verpflichtet, die Auflösung im Bundesanzeiger bekanntzugeben. Eine konkrete Frist für die Bekanntmachung ist nicht vorgesehen. Nach § 73 Absatz 1 GmbHG beginnt das Sperrjahr jedoch erst mit der Bekanntmachung zu laufen. Des Weiteren hat ein Gläubigeraufruf zu erfolgen. Hierbei wird den Gläubigern ermöglicht, eventuelle Ansprüche geltend zu machen.

Die Liquidation endet mit der vollständigen Verteilung des Vermögens auf die jeweiligen Gesellschafter. Auch die Beendigung der Liquidation ist von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Zuge dessen erfolgt die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, das heißt, die Gesellschaft ist nach Abschluss dieses Vorgangs nicht mehr existent. Die Bücher und Schriften der gelöschten Gesellschaft sind nach Beendigung der Liquidation für eine Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

Insolvenz als Auflösungsgrund der Gesellschaft

Wie vorab bereits angerissen, gehört die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen. Der Geschäftsführer wird nach § 15a InsO verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu beantragen. Die Abwicklung der Gesellschaft richtet sich in diesem Fall nach den Regeln des Insolvenzrechts.

Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

Die Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft führt zur sofortigen liquidationslosen Beendigung der derselbigen. Die Vermögenslosigkeit ist jedoch penibel zu prüfen. Auch geringfügiges Vermögen führt nicht zur abstrakten Vermögenslosigkeit. Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie faktisch über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder für eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen. Das Gericht ist in diesem Fall dazu befugt, eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Nr. 7 GmbHG.

Das Amtslöschungsverfahren kann auf Anregung der Gesellschafter beschleunigt werden. Etwaige Gläubigeransprüche gegen eine vermögenslose Gesellschaft führen zur Überschuldung derjenigen. Dementsprechend erfolgt die Löschung nicht mehr aufgrund von Vermögenslosigkeit, sondern im Wege des § 15a InsO nach Stellung eines Insolvenzantrags.

Verfasst von Linda Naomi Henschel

Copyright by Hülya Oruc Aslan

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