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Mitteilungspflichten zum Transparenzregister ändern sich!

Das Transparenzregister wurde im Zuge der EU-Geldwäsche-Richtlinie in 2017 eingeführt. Es ist ein in elektronischer Form geführtes Register, in dem Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Vereinigungen zu hinterlegen sind. Vereinigungen sind nach Gesetz juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Eine Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister haben auch Vereinigung mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum in Deutschland haben. Die Pflicht entfällt jedoch, wenn die Eintragung in ein Register in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt ist.

Wirtschaftlich Berechtigter

Diese sind dazu verpflichtet, Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten zu machen. Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 GWG jede Person, die unmittelbar oder mittelbar in den genannten Vereinigungen

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bis dato diente das Transparenzregister als eine Art Auffangregister, in dem alle Vereinigungen, die in keinem anderen gesetzlich geführten Register Eintragungen zu machen hatten, sich eintragen lassen mussten.

Das hat sich nun zum 1. August 2021 geändert.

Gesetzliche Änderungen zum 1. August 2021

Für juristische Personen, die sich beispielsweise im Handelsregister hatten eintragen lassen, galt die Mitteilungspflicht für das Transparenzregister als erfüllt. Mit Wegfall dieser Erleichterung haben nun alle juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften die Verpflichtung, sich im Transparenzregister eintragen zu lassen.

Der Gesetzgeber hat hierfür Übergangsfristen geschaffen.

Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien zum 31. März 2022

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft zum 30. Juni 2022

alle andere Fälle zum 31. Dezember 2022.

Inhaltliche Anforderungen an die Anmeldung

Alle juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften sind selbst zur Anmeldung verpflichtet. Das bedeutet, dass bei der GmbH insbesondere der Geschäftsführer als mit der Vertretung nach Außen beauftragte Person für die Anmeldung verantwortlich ist. Dieser wäre dann auch nach Gesetz für die

  • Einholung
  • Aufbewahrung
  • Übermittlung an Transparenzregister
  • Aktualisierung

verantwortlich.

Folgende Angaben sind in das Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten einzutragen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung
  • Staatsangehörigkeit

Was passiert bei Verstoß?

Bei einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche eine Geldbuße zur Folge haben kann. Bereits einfache Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 100.000,00 vom Bundesverwaltungsamt, welches die zuständige Aufsichtsbehörde ist, geahndet werden. Die Höhe des Bußgelds ist nach oben bei schweren Verstößen bis zu EUR 1 Mio. möglich.

Die Pflichten zur Eintragung in das Transparenzregister sind daher sehr ernst zu nehmen. Es empfiehlt sich, die kostenfreie Eintragung bis zum Ablauf der Übergangsfristen vorzunehmen.

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