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O. Law

Managerhaftung – eine strafrechtliche Betrachtung

I – Einführung

Handeln im unternehmerischen Kontext geht immerzu mit einem Bündel von Pflichten und Risiken einher, welcher sich insbesondere Leitungsorgane von Unternehmen bewusst sind. Offensichtlich ist die strafrechtliche Verantwortung in solchen Fällen, in denen strafrechtlich relevante Tatbestände durch eigenständiges Handeln verwirklicht werden. So macht sich der Manager eines Unternehmens einer Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Absatz 1 Variante 1 Strafgesetzbuch strafbar, wenn er eigenständig und zur Täuschung des Rechtsverkehrs unechte Papiere erstellt. Als problematisch erweisen sich jedoch solche Fälle, in denen der Manager selbst nicht tätig wird.

II – Wieso gibt es Zurechnungsvorschriften für Leitungsorgane?

Das Unternehmen als juristische Person kann mangels Handlungsfähigkeit strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Hätte der Gesetzgeber die Notwendigkeit zur Regelung dieses Umstands ignoriert, würde dies zur Straflosigkeit trotz verwirklichtem Tatbestand führen. Im Zuge des Unternehmensstrafrecht wird diese Haftungslücke jedoch geschlossen, indem den Leitungsorganen im Zweifel auch solche Straftaten über § 14 Strafgesetzbuch zugerechnet werden, welche im betrieblichen Zusammenhang durch einen anderen begangen wurden. Im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten findet § 9 Ordnungswidrigkeitengesetz entsprechend Anwendung. Die Zurechnung der strafrechtlichen Verantwortung auf Leitungsebene führt dazu, dass der Manager sich stets in einem Haftungsrisiko bewegt, dessen Geflecht zugleich komplex ist.

1 – Besondere persönliche Merkmale, § 14 Strafgesetzbuch bzw. § 28 Strafgesetzbuch

Es gibt Delikte, welche nur durch einen spezifischen Täterkreis verwirklicht werden können. Es handelt sich hierbei um ein sog. besonderes persönliches Merkmal. Ein Beispiel hierfür ist der Tatbestand des § 266a Strafgesetzbuch, welcher das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber unter Strafe stellt. Täter dieses Delikts kann nur der Arbeitgeber, nicht jedermann, sein. Da ein Unternehmen aber nur handlungsfähig durch dessen Organe wird, wird die Zurechnung auf die Leitungsorgane gem. § 14 Strafgesetzbuch übertragen.

2 – Horizontale Zurechnung im Sinne des § 25 Absatz 2 Strafgesetzbuch

Handelt der Manager mit einem anderen und haben beide Personen einen eigenen Tatbeitrag, welcher aus einem gemeinsamen Tatplan resultiert, ist die Bestrafung als Mittäter gem. § 25 Absatz 2 Strafgesetzbuch offensichtlich.

3 – Vertikale Zurechnung im Sinne des § 25 Absatz 1 Alternative 2 Strafgesetzbuch

Je stärker das Unternehmen wächst, desto mehr Aufgabenkreise werden notwendigerweise in den Betrieb implementiert. Reibungslose Abläufe und Synergien können nur noch dann gewährleistet werden, wenn das Unternehmen sich Mitarbeitern bedient, unter welchen Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt werden können. Aufgrund der arbeitsteiligen Organisation werden strafrechtlich relevante Handlungen oft nicht durch den Manager begangen, sondern durch einen Mitarbeiter.

Die mittelbare Täterschaft ist in § 25 Absatz 1 Alternative 2 Strafgesetzbuch verortet. Mittelbarer Täter ist per Definition derjenige, der die Straftat durch einen anderen begeht. D.h. der ,,andere‘‘ wird als Werkzeug zur Tatbestandsverwirklichung genutzt. Diese Handlung wird dem mittelbaren Täter als ,,Hintermann‘‘ zugerechnet. Insbesondere dann, wenn der Hintermann das deliktische Defizit des Vordermannes ausnutzt (bspw. einen Irrtum) und den Geschehensablauf durch überlegenen und planvoll lenkenden Willen in seinen Händen trägt. Ein Beispiel hierfür wäre etwa folgender Sachverhalt: Der Geschäftsführer ordnet gegenüber den Mitarbeitern – unter dem Vorwand, dass dies rechtlich abgeklärt sei – an, steuerlich erhebliche Angaben (falsch) abzuändern. Die Mitarbeiter folgen der Anweisung unter dem Glauben, dass dies rechtlich tatsächlich in Ordnung sei und wissen nicht, dass die Angaben falsch sind. Sie unterliegen in diesem Fall einem Irrtum nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Strafgesetzbuch analog. Der Geschäftsführer macht sich hierbei in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 Absatz 1 Alternative 2 Strafgesetzbuch der Steuerhinterziehung strafbar, § 370 Absatz 1 Abgabenordnung.

Zudem regelt die Rechtsprechung – dies ist von anderer Front umstritten: Auch, wenn der Mitarbeiter voll verantwortlich handelt, wird dem Leitungsorgan die Handlung im Zweifelsfall über § 25 Absatz 1 Alternative 2 Strafgesetzbuch im Sinne einer mittelbaren Täterschaft zugerechnet (vgl. BGHSt 40, 218; BGHSt 45, 270). Grund hierfür ist die Annahme, dass Mitarbeiter Anweisungen vom Geschäftsführer in der Regel immer ausführen und sich eine ,,normative Tatherrschaft kraft Organisationsherrschaft‘‘ im Betrieb einbürgert. Der Geschäftsführer soll sich nicht hinter seinen Mitarbeitern als ausführende Personen verstecken können.

4 – Unterlassen

Eine Strafbarkeit durch Unterlassen kommt immer dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Strafgesetzbuch hat. Diese Garantenstellung ergibt sich in der Regel schon aus der Stellung des Geschäftsführers – im Zweifel durch Ingerenz. Ein Unterlassen liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer eine Garantenpflicht hatte und eine rechtlich gebotene Handlung, welche die Tatbestandsverwirklichung verhindert hätte, nicht unternommen hat. Bei Kenntnis darüber, dass ein Mitarbeiter im betrieblichen Zusammenhang Straftaten begeht, muss der Geschäftsführer also die jeweilige gebotene Handlung zur Verhinderung vornehmen.

5 – Fahrlässigkeit

Für die Fahrlässigkeit gilt Ähnliches wie beim Unterlassen. Wenn die Leitungsperson eine Rechtspflicht zum Handeln trifft und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird, macht sich das Leitungsorgan strafbar.

6 – Übertragung von Aufgaben auf einen Dritten

Durch die Übertragung von Aufgaben auf einen Dritten – was nur unter engen Voraussetzungen möglich ist – werden zwar Pflichten, aber nicht die strafrechtliche Verantwortung abgegeben. Im Gegenteil, den Geschäftsführer trifft sogar die Aufsichtspflicht, den Mitarbeiter zu kontrollieren, ob er seine Pflichten auch korrekt ausübt, vgl. § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz.

III. Fazit

Die Position als Leitungsorgan eines Unternehmens birgt einige Risiken. Der Manager muss sich darüber im Klaren sein, dass nicht nur eigenes Handeln – sondern auch jenes seiner Mitarbeiter und anderer Unterstellten – ihm zu seinen Ungunsten zugerechnet werden können, sofern es sich um ein strafrechtlich relevantes Delikt oder um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Zur Prävention von Straftaten im betrieblichen Zusammenhang ist die Implementierung eines Compliance-Konzepts erforderlich. In jedem Falle bietet es sich stets an, entsprechenden Rat bei Rechtsanwälten oder Ähnlichen einzuholen, um Missverständnisse zu vermeiden und unnötigen Risiken entgegenzuwirken.

Verfasst von Linda Naomi Henschel

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