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O. Law

Die Gründung einer Aktiengesellschaft in Deutschland

  1. Was ist eine Aktiengesellschaft?

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter (= Aktionäre) Anteile der Gesellschaft in Form von Aktien besitzen. Das Grundkapital einer AG ist also in Aktien zerlegt, wobei dieses mindestens 50.000,00 Euro beträgt. Bevor die AG in das Handelsregister angemeldet wird, müssen mindestens ein Viertel des Grundkapitals, also 12.500,00 Euro hinterlegt worden sein. Die Mitbestimmungsrechte der Aktionäre richten sich nach Höhe des von ihnen gehaltenen Anteils am Unternehmen.

  1. Wer kann eine Aktiengesellschaft gründen?

Auch wenn die Struktur der AG insbesondere für Unternehmen mit einer hohen Kapazität an finanziellen Mitteln geeignet ist, kann eine AG grundsätzlich von jedermann gegründet werden. Dementsprechend kann eine einzelne Person also auch eine Ein-Mann-AG bzw. eine Ein-Personen-AG gründen. Gründer einer AG können natürliche Personen als solche, rechtsfähige Personengesellschaften, aber auch andere Kapitalgesellschaften sein (z.B. eine GmbH).

Die AG muss zudem einen

  • Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern und
  • einen Vorstand mit wenigstens einem Vorstandsmitglied

benennen und bestellen. Die Gründer dürfen hierbei identisch mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Vorstands sein – Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands dürfen allerdings nicht identisch sein.

  1. Wie ist eine Aktiengesellschaft zusammengesetzt?

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus ein bis drei Mitgliedern, welche die Geschäftsführung übernehmen. Die Aufgabe des Vorstands ist die Unternehmensvertretung im Innen- und im Außenverhältnis.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat einer AG besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Seine Aufgabe ist es, das Vorgehen des Vorstands zu überwachen, den Vorstand zu wählen und ggf. abzusetzen.

Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung trifft wichtige Entscheidungen rund um die AG. Mitglieder dieser Versammlung sind alle Aktionäre, welche Aktien der Gesellschaft besitzen.

  1. Wie kann eine Aktiengesellschaft gegründet werden?

Bei der Neugründung der AG wird die Aktiengesellschaft mittels notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags (= Satzung) und Eintragung ins Handelsregister gegründet. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich beispielhaft auf die klassische Neugründung.

Zum anderen kann eine Aktiengesellschaft aber auch durch Umwandlung gegründet werden. Hierbei besteht einerseits die Möglichkeit zur Umwandlung mittels Formwechsel bei einer bereits bestehenden Gesellschaft. Des Weiteren können bereits bestehende Gesellschaften zur Neugründung miteinander verschmolzen oder ein Unternehmensteil kann zur Neugründung einer AG von der bisherigen Gesellschaft abgespalten werden.

  • Wie ist der Ablauf bei der Neugründung einer Aktiengesellschaft?

Die Gründung einer Aktiengesellschaft besteht aus mehreren Phasen, bis die eigentliche Gründung zustande kommt. Sorgfältige Gründungen dauern etwa zwischen vier und acht Wochen. Die drei Phasen der Entstehung lassen sich wie folgt einteilen:

Die Vorgründungsgesellschaft

Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zur notariellen Beurkundung der Satzung (d.h. des Gesellschaftsvertrags). In dieser Phase werden mittels Gesellschaftsvertrags insbesondere der Name der künftigen AG, die Gesellschafter sowie die Gesellschaftsanteile festgelegt. Wird der Gesellschaftsvertrag sodann notariell beurkundet und kommt entsprechend formwirksam zustande, endet die Phase der Vorgründungsgesellschaft und es entsteht die sog. Aktiengesellschaft in Gründung (i.G.) – bzw. die Vor-AG.

Die Vor-AG

Die Vor-AG ist teilrechtsfähig. Aufsichtsrat, Hauptversammlung sowie Vorstand wurden bereits festgelegt. Im Hinblick auf den Rechtsverkehr ist die Bezeichnung ,,i.G.‘‘ unabdingbar, denn obgleich die Aktiengesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde, ist sie als AG i.G. dennoch befähigt, am Rechtsverkehr teilzunehmen und Verbindlichkeiten einzugehen. Auf alle entstehenden Verbindlichkeiten sind für die Vor-AG die Vorschriften der späteren Aktiengesellschaft anwendbar.

Die AG

Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden, vgl. § 36 Absatz 1 Aktiengesetz. Denn erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Dementsprechend hat die Eintragung konstitutiven Charakter. Mit erfolgreicher Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister endet die Phase der Vor-AG und die Aktiengesellschaft als solche ist nun gegründet, vgl. § 41 Absatz 1 Aktiengesetz.

  • Welche Vorschriften bestehen im Hinblick auf die Haftung?

Erst mit der eingetragenen Aktiengesellschaft haften die Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen. In den Phasen vor der Eintragung haften die Gesellschafter für etwaige Verbindlichkeiten aus privatem Vermögen. Es ist also wohlüberlegt zu handeln, sollten Verbindlichkeiten vor Eintragung der Aktiengesellschaft eingegangen werden.

  • Wie viel kostet die Gründung einer Aktiengesellschaft?

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist mit hohen Kosten verbunden. Das in Aktien zu zerlegende Grundkapital muss mindestens 50.000,00 Euro betragen, von welchem 12.500,00 Euro vor Anmeldung in das Handelsregister investiert werden müssen. Weitere anfallende Kosten ergeben sich überdies beim Notar für die Erstellung und Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, ggf. auch durch anwaltliche Betreuung. Des Weiteren muss mit Kosten beim Handelsregister und beim Gewerbeamt gerechnet werden sowie mit Ausgaben für einen Steuerberater. Im Übrigen müssen die jährlichen Mitgliedsbeiträge an die Industrie- und Handelskammer (IHK) überwiesen werden. Die genauen Kosten sind dementsprechend also insbesondere vom individuellen Beratungsaufwand abhängig.

  • Welche Vorteile hat eine Aktiengesellschaft?

Obgleich die Gründung zunächst einer Reihe an finanziellen und bürokratischen Hürden unterliegt, ergeben sich mit der Aktiengesellschaft letztendlich einige Vorteile:

  • Für Verbindlichkeiten einer Aktiengesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen, Aktionäre haften lediglich für ihren Teil am Aktienkapital
  • Die Beteiligung ist in rein finanzieller Form möglich, d.h. im Hinblick auf die Beteiligung besteht keine Notwendigkeit, selbst im Unternehmen tätig zu sein
  • Höhere Kreditwürdigkeit und Prestige aufgrund des hohen Mindestkapitals und einfachere Optionen, an mehr Kapital zu gelangen
  • Anonymität der Aktionäre und keine Pflicht zur Publizität, lediglich die formellen Organe sind namentlich im Handelsregister einzutragen
  • Zur Gründung genügt auch eine einzige Person
  • Aktien können einfach und kostengünstig (ohne Notar) übertragen werden
  • Einfache Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung
  1. Fazit

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Die Satzung enthält eine Vielzahl an notwendigen Angaben und sollte unbedingt sorgfältig und bestenfalls mithilfe von Anwälten erstellt werden, um künftige Konflikte und Unsicherheiten zu vermeiden. Sobald die Aktiengesellschaft gegründet ist, ergeben sich einige profitable Vorteile.

Verfasst von Linda Naomi Henschel

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