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Die GmbH & Co. KG

I – Einleitung

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Sie entsteht durch eine Kombination von GmbH und mindestens einer weiteren – in der Regel natürlichen – Person als Gesellschafter der KG. Eine Kommanditgesellschaft hat zwei Arten von Gesellschaftern: Die Komplementäre, welche unbeschränkt – also auch mit dem persönlichen Vermögen – haften und die Kommanditisten, die lediglich beschränkt mit ihrer jeweiligen Einlage haften. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG ist, dass die Komplementärstellung in der Kommanditgesellschaft von einer GmbH wahrgenommen wird. Hierdurch werden die personengesellschaftliche Struktur einer Kommanditgesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH kombiniert – quasi das Konstrukt einer „haftungsbeschränkten Personengesellschaft“. Bei der GmbH & Co. KG werden zwei unterschiedliche Rechtsformen miteinander gemischt, sodass sich hieraus unweigerlich auch spezielle Regeln ergeben. Gleichwohl nimmt das Gesetz nur an sehr wenigen Stellen Bezug auf diese Gesellschaftsform.

II – Gründung

Im Innenverhältnis entsteht die GmbH & Co. KG wie eine Kommanditgesellschaft durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Sofern die Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte aufnimmt oder im Handelsregister eingetragen wird, entsteht diese auch im Außenverhältnis. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag qualitativ hinreichend gestaltet ist, denn anders als beim Gesellschaftsvertrag einer GmbH, welcher notariell beurkundet werden muss, unterliegt der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft keinem Formerfordernis. Des Weiteren verlangt die Kommanditgesellschaft auch keine Mindesteinlage. Die Komplementär-GmbH muss jedoch nach wie vor ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro vorweisen können. Sodann ist die Kommanditgesellschaft sowie auch die Komplementär-GmbH, sofern sie neu gegründet wurde, notariell beim Handelsregister anzumelden. Wichtig ist zudem, dass die Firmen sich voneinander unterscheiden, das heißt, sie dürfen nicht völlig identisch sein. Ein einzelner Zusatz reicht jedoch für die Unterscheidung.

III – Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird vom Komplementär wahrgenommen, welche im Fall einer GmbH & Co. KG nun die Komplementär-GmbH ist. Diese wird als juristische Person nur durch den Geschäftsführer als Handlungsorgan handlungsfähig. Ergo ist der Geschäftsführer der GmbH auch das Vertretungsorgan für die Kommanditgesellschaft. Auf diese Art und Weise wird die Leitungsbefugnis auf ein Organ gebündelt und sichergestellt.

IV – Haftung

Grundsätzlich haftet ein Komplementär mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt. Durch die Kombination beider Rechtsformen ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass die haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft – also die GmbH – die Position des Komplementärs hält, sodass es in der Konsequenz keinen Vollhaftenden mehr geben kann.

V – Jahresabschluss

Die GmbH & Co. KG ist eine Kombination zweierlei Rechtsformen, sodass für die Komplementär-GmbH und die Kommanditgesellschaft unabhängig voneinander auch entsprechende Jahresabschlüsse erstellt werden müssen. Weiterhin besteht hinsichtlich der der Jahresabschlüsse beider Gesellschaften die Pflicht zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift im Hinblick auf die GmbH & Co. KG explizit erweitert.

VI – Änderungen im Gesellschafterbestand und die Relevanz des Gesellschaftsvertrags

Insbesondere im Rahmen des Gesellschafterwechsels, bei Kündigung oder Ausschluss sowie bei Vorschriften über die Nachfolge eines Erblassers kommen die besonderen Herausforderungen der GmbH & Co. KG zum Tragen. Die besondere Schwierigkeit stellt sich hier in der qualitativen Ausformulierung der Regelungen im Gesellschaftsvertrag, da für eine Kommanditgesellschaft und für eine GmbH in vielen Belangen unterschiedliche Formerfordernisse gelten. Das heißt, der Gesellschaftsvertrag sollte konkrete und ausführliche Regelungen zu einzelnen Teilaspekten beinhalten. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ermöglicht den Beteiligten somit, entsprechende Sicherungsmechanismen herzustellen.

VII – Auflösung und Liquidation

Es gelten die jeweiligen Vorschriften der entsprechenden Rechtsform. Die Auflösung der einen Gesellschaft führt allerdings nicht automatisch zur Auflösung der anderen Gesellschaft.

VIII – Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG

Vorteile

Der offensichtlichste Vorteil ist die Haftungsbeschränkung mithilfe der Kombination zweier Rechtsformen: der Kommanditgesellschaft und der GmbH als Komplementärin. Außerdem können Verluste der GmbH & Co. KG mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnet werden und durch die Aufnahme neuer Kommanditisten ist es der Gesellschaft möglich, schnell neues Kapital bereitzustellen. Eine weitere Besonderheit ist die Möglichkeit, die Leitungsbefugnis auf ein einziges Vertretungsorgan zu konzentrieren. Darüber hinaus unterliegen Änderungen im Gesellschaftsvertrag nicht dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung – sie müssen lediglich nach § 162 HGB notariell zum Handelsregister angemeldet werden, was dazu führt, dass die GmbH & Co. KG als Rechtsform sehr flexibel handeln kann. Ein steuerlicher Vorteil der Mischform ist insbesondere die Freiheit, Wirtschaftsgüter im Rahmen der Buchhaltung wertneutral zu übertragen. Darüber hinaus ist auch der Zugriff auf Gewinnanteile unkompliziert möglich.

Nachteile

Durch die komplexe Gesellschaftsstruktur der GmbH & Co. KG ergeben sich allerdings auch einige Hürden. Offensichtlich ist der hohe Beratungsbedarf der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag muss einem bestimmten qualitativen Maßstab genügen, damit der Betrieb beider Gesellschaften überhaupt reibungslos funktionieren kann. Es ist notwendig, dass der Gesellschaftsvertrag bestimmte Sicherungsmechanismen enthält, damit die unterschiedlichen Formerfordernisse und sonstigen gesetzlichen Regelungen sich im Betrieb ausgleichen und keine Lücken entstehen – dies geht in aller Regel auch mit hohen und fortlaufenden Beratungskosten einher. Weiterhin müssen für beide Gesellschaften nicht nur gesonderte Jahresabschlüsse erstellt, sondern auch pflichtgemäß veröffentlicht werden. Außerdem ist es der GmbH & Co. KG nicht möglich, Zugang zum Kapitalmarkt zu erhalten.

Verfasst von Linda Naomi Henschel

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