Deutsches Aufenthaltsrecht für Angehörige von Drittstaaten
Das deutsche Aufenthaltsrecht unterscheidet zwischen mehreren Arten von Aufenthaltstiteln.
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
· Visum
· Aufenthaltserlaubnis
· sog. Blaue Karte EU
· sog. ICT-Karte
· sog. Mobile-ICT-Karte
· Niederlassungserlaubnis
· Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Details zu den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln
Mit Visum ist das Schengen-Visum gemeint, dass für eine Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden kann. Für längere Aufenthalte als 90 Tage ist ein Visum (sog. Nationales Visum) erforderlich. Hierfür kommen die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU infrage. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt wird. Die Niederlassungserlaubnis ist hingegen ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Eine Niederlassungserlaubnis ist zwingend zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. bei Besitz eines Aufenthaltstitels seit 5 Jahren, Sicherung des Lebensunterhaltes, ausreichende Deutschkenntnisse etc.). Ähnlich verhält es sich mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die den Inhabern dieses Aufenthaltstitels eine gewisse Freizügigkeit innerhalb der EU ermöglicht. Neben der Niederlassungserlaubnis ist dies die stärkste Form eines Aufenthaltstitels. Für Ausländer mit akademischem oder diesem gleichwertigen Qualifikationsniveau ist es möglich einen Aufenthaltstitel durch Antrag auf die sog. Blaue Karte EU zu erlangen. Voraussetzung ist u.a. die Erlangung eines deutschen oder anerkannten ausländischen oder vergleichbar ausländischen Hochschulabschlusses und eines jährlichen Mindestbruttogehaltes von ca. EUR 52.000,00 usw. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen kann sich die Blaue Karte in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umwandeln. Für einen unternehmerischen Transfer wurde die sog. ICT-Karte und die sog. Mobile-ICT-Karte eingeführt. Die ICT-Karte ermöglich ausschließlich die Tätigkeit in einer deutschen Niederlassung für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees für mehr als 90 Tage, maximal jedoch für drei Jahre (für Trainees maximal ein Jahr). Die Mobile-ICT-Karte hingegen wird für die kurzfristige Mobilität für mehr als 90 Tage erteilt, wenn der Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzt.
Allgemeine und besondere Voraussetzungen
Die Aufenthaltstitel berechtigen nicht automatisch zur Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es ist vielmehr eine ausländerbehördliche Erlaubnis erforderlich, und zwar grundsätzlich nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Zunächst gibt es allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die für jede Art von Aufenthaltstitel vorzuliegen hat. Diese sind:
· die Sicherung des Lebensunterhalts,
· Staatsangehörigkeit und Identität müssen geklärt sein,
· es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen,
· der Aufenthalt darf die Interessen der BRD weder beeinträchtigen noch gefährden und
· der Besitz eines Passes.
Für die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU kommen noch folgende besondere Voraussetzungen hinzu:
· Einreise mit dem erforderlichen Visum und
· Angaben müssen korrekt und bereits bei Erteilung gemacht sein.
Des Weiteren gelten die für den jeweiligen Aufenthaltszweck maßgeblichen besonderen Vorschriften zur Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe und familiäre Gründe.
Für die Aufnahme von einer selbstständigen Tätigkeit gilt, dass die Tätigkeit im Interesse der BDR liegen muss und finanziell durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage abgesichert sein muss. Für qualifizierte Ausländer (abgeschlossenes Studium in Deutschland) gelten erleichterte Bedingungen.
Für die Aufnahme von einer selbstständigen Tätigkeit gilt, dass die Tätigkeit im Interesse der BDR liegen muss und finanziell durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage abgesichert sein muss. Für qualifizierte Ausländer (abgeschlossenes Studium in Deutschland) gelten erleichterte Bedingungen.
Für die Aufnahme von einer abhängigen Tätigkeit gilt der Grundsatz, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilen muss. Hiervon gibt es durch Rechtsverordnung festgelegte Ausnahmen. Darüber hinaus muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Alternativ kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Blaue Karte EU beantragt werden, die qualifizierten Ausländern eine auf zunächst vier Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet. Schon nach 33 Monaten kann bereits ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestehen.