Das Visum für nichtselbstständige Geschäftsführer nach § 19c Aufenthaltsgesetz
Problemaufriss
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt über die Vorschrift des § 21 die Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige. Für selbstständige Geschäftsführer gilt dementsprechend die einschlägige Prüfung nach ebendieser. Angestellte Geschäftsführer werden allerdings nicht vom Adressatenkreis der Norm berücksichtigt, sodass die Anwendung des § 21 Aufenthaltsgesetz ausscheidet und sich unweigerlich die Frage aufdrängt, nach welchen Kriterien dem nichtselbstständigen Geschäftsführer nunmehr der Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Alle ,,sonstigen Beschäftigungszwecke‘‘ nach § 19c Aufenthaltsgesetz
§ 19c AufenthG ist die gesetzliche Grundlage für alle sonstigen Beschäftigungszwecke. Beschäftigungen, die grundsätzlich keinen anerkannten Hochschulabschluss und keine anerkannte Berufsausbildung voraussetzen, sind hierbei nur dann zulässig, wenn die Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder eine ggf. zwischenstaatliche Vereinbarung dies ausdrücklich vorsehen.
Dementsprechend verweist der § 19c AufenthG auf die einzelnen Verordnungstatbestände der BeschV. Diese normiert, ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, erforderlich ist und ob ggf. andere Qualifikationen oder Nachweise hieran geknüpft werden. Darüber hinaus regelt ebendiese, ob einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist oder keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann.
Tatbestand des § 3 BeschV für leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 3 BeschV adressiert explizit leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten, die eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch IV ausüben. Eine Beschäftigung im Sinne der Norm ist die nichtselbständige Arbeit. Anhaltspunkte für eine solche sind Aufgaben nach Weisung sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Personen, welche nach § 3 BeschV berücksichtigt werden, bedürfen somit der Zustimmung, welche im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens erteilt werden kann.
Wer ist Führungskraft im Sinne des § 3 Nr. 2 BeschV?
Führungskräfte im Sinne von § 3 Nr. 2 BeschV sind Mitglieder des Organs einer juristischen Person zur dessen gesetzlicher Vertretung sie berechtigt sind. So beispielsweise der Vorstand eines eingetragenen Vereins oder der Geschäftsführer einer GmbH. Mithin stellt § 3 Nr. 2 BeschV die einschlägige Norm für den angestellten Geschäftsführer dar.
Die Zustimmung für die Beschäftigung von gesetzlichen Vertretern des Organs einer juristischen Person nach § 3 Nr. 2 BeschV kann auch in Fällen der Entsendung erteilt werden. Die Zustimmung ist nicht an eine bestimmte berufliche Qualifikation gebunden.
Das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit
Im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit wird geprüft, ob es sich im Einzelfall um eine abhängige Beschäftigung handelt. Liegt keine unabhängige Beschäftigung vor, so hat die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 21 AufenthG zum Zwecke einer selbständigen Tätigkeit zu entscheiden. Bei der Prüfung erfolgt grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.
Relevante Abwägungskriterien im Rahmen des Zustimmungsverfahrens sind
- die arbeitsrechtliche Vertragsfreiheit der Vertragsparteien
- die Marktstellung, Bonität und das Alter des Unternehmens
- berufliche Erfahrungen und das Aufgabengebiet der Führungskraft
- die Höhe der gezahlten Gehälter für vergleichbare Führungskräfte in derselben Branche im entsprechenden Agenturbezirk
Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG, § 3 BeschV oder doch die Blaue Karte EU?
Fraglich ist, welche Normen nun lex specialis bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den angestellten Geschäftsführer darstellen.
Die Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel für Hochschulabsolventen, mit dem die Zuwanderung von Hochqualifizierten aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland erleichtert und gefördert werden soll und welcher grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt wird. Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Stellenanzeige, eine der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ein jährliches Mindestbruttogehalt von 56.400 Euro, wobei Tätigkeiten in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin einer Ausnahme für ein verringertes jährliches Mindestbruttogehalt von 43.992 Euro unterstehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch, das heißt, der Antragsteller hat einen gebundenen Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.
Die Zustimmung nach § 19c AufenthG, § 3 BeschV liegt im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Insofern unterscheidet sich die jeweilige gesetzliche Grundlage für den jeweiligen Titel schon auf der Rechtsfolgenseite. Die zuständigen Stellen der Praxis (Ausländerbehörden, Bundesagentur für Arbeit, etc.) verweisen allerdings auf den spezielleren Charakter des § 3 BeschV für angestellte Geschäftsführer. Argument hierfür dürfte der Umstand sein, dass angestellter Geschäftsführer auch derjenige sein kann, welcher die Kriterien mit Hinblick auf die Erteilung der Blauen Karte EU überhaupt nicht erfüllt.
Insofern stellt § 19c AufenthG, § 3 BeschV lex specialis bezüglich der Erteilung des Visums für angestellte Geschäftsführer dar. Nichtsdestotrotz ist die Heranziehung der Blauen Karte EU als ,,Ausweichtatbestand‘‘ denklogisch möglich, sofern die Erteilungskriterien erfüllt sind.
Fazit
Als angestellter Geschäftsführer profitieren Sie vom erleichterten bürokratischen Aufwand, welcher gewöhnlicherweise mit der Beantragung anderer Aufenthaltstitel einhergeht. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben oder Hilfe benötigen, wird ein Anwalt Sie hierzu kompetent beraten können.
Verfasst von Linda Naomi Henschel
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