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O. Law

Gründung einer Gesellschaft in Deutschland – Beispiel GmbH

  1. Einführung – Was ist eine GmbH?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die beliebteste Form der Kapitalgesellschaften in Deutschland. Mit über 1 Mio. Gesellschaften hat sie die vormals beliebteren Personengesellschaften inzwischen überholt (Stand 2013). Die GmbH ist eine juristische Person, welche mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist. Damit ist die GmbH eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die beispielsweise unabhängig von den Gesellschaftern klagen und verklagt werden kann. Die GmbH kann auch selbst Eigentümerin von beweglichen Sachen sein und besitzt ihr eigenes Vermögen. Organe der GmbH sind der Geschäftsführer, die Gesellschafter und die Gesellschafterversammlung. Hinzukommen kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Bestellung eines sog. Aufsichtsrats. 

  • Gründung
  1. Checklist

Die Gründung einer GmbH ist nicht an eine bestimmte Anzahl von Gesellschaftern gebunden. Auch eine Person kann eine Gesellschaft gründen.

Die Checkliste zur Gründung einer Gesellschaft sieht folgendermaßen aus:

  1. Vorüberlegungen der Gesellschafter zum Zweck der Gesellschaft mit verschriftlichtem Gesellschaftsvertrag mit oder ohne Bestellung des Geschäftsführers
  2. Check des Zwecks der Gesellschaft mit der IHK
  3. Gesellschafterliste
  4. Belehrung des Geschäftsführers
  5. Eröffnung eines Bankkontos
  6. Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
  7. Aufbringung des Stammkapitals und Einzahlung auf das neu eröffnete Bankkonto
  8. Anmeldung bei den Finanzbehörden
  9. Notarielle Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister
  10. Prüfungsverfahren des Registergerichts
  11. Eintragung der GmbH im Handelsregister und Bekanntmachung der Eintragung
  12. Gewerbeanmeldung
  1. Basics

Eine GmbH entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages besteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck, eine GmbH zu gründen.

Mit Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht dann die sog. Vor-GmbH. Auch sie kann Träger von Rechten und Pflichten sein, allerdings sollte dann der Zusatz „i.G.“ (in Gründung) verwendet werden, um zu verdeutlichen, dass die GmbH noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde.

Mit Eintragung in das Handelsregister wird dann die GmbH „geboren“. Zweck einer Gesellschaft kann jeder gesetzlich zulässiger Zweck sein.

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens EUR 25.000,00 betragen. Dieses Kapital kann als Bar- oder Sacheinlage erbracht werden. Bei Eintragung der Gesellschaft muss der Geschäftsführer versichern, dass die Mindeststammeinlage eingezahlt ist. Die Eröffnung eines Bankkontos kann sich für Ausländer, die nicht ihren Wohnsitz in Deutschland haben, durchaus als schwierig gestalten. Viele Banken knüpfen hieran strenge Anforderungen. So gibt es Banken, die eine persönliches Kennenlernen mit ihren Kunden wünschen. Jedoch gibt es auch Banken, die bei Durchführung eines Legitimationsverfahrens ihres Kunden bei einer offiziellen Stelle durchaus ein Konto eröffnen, ohne das der Gründer nach Deutschland einreisen muss. Die GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer nach außen vertreten, die auf unbestimmte oder bestimmte Zeit von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag bei Gründung der Gesellschaft oder danach zum Geschäftsführer bestellt werden können. Geschäftsführer können nur natürliche Personen sein, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Den Geschäftsführer treffen besondere gesetzliche sowie von der Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflichten, die zu beachten sind.

Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen, die Gesellschafter sind von einer persönlichen Haftung befreit. Ausnahmsweise kann die Gesellschafter aber eine persönlich Haftung treffen. 

Der Gründungsvertrag kann individuell gestaltet werden. Seit der Reform des GmbH-Gesetzes existiert das sog. „Musterprotokoll“ das als einfacher und kostengünstiger Gründungsvertrag verwendet werden kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer gibt. Auch dürfen nur Bar- und keine Sacheinlagen erbracht werden.

Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung durch Beschlüsse. Erforderliche Mehrheiten können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Der Gesellschaftsvertrag muss Anzahl und Nennbeträgt der Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter bezeichnen. Der Nennbetrag muss auf volle Euro lauten, daher beträgt ein Nennbetrag mindestens EUR 1,00.

Wenn die Stammeinlage erbracht ist und der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, kann der Notar die GmbH zur Eintragung im Handelsregister anmelden. 

Notwendige Dokumente hierfür sind:

  1. Gesellschaftsvertrag
  2. Legitimation des Geschäftsführers, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt
  3. Vom Geschäftsführer unterzeichnete Liste der Gesellschafterunterschrieben
  4. Bei Sacheinlagen: Dokumente darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht
  5. Versicherung, dass die Leistungen auf Geschäftsanteile bewirkt sind und sich in freier Verfügung der Gesellschaft befinden

Geschäftsbriefe der GmbH müssen Firma (d. h. den Nahmen) der GmbH, Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft, und die HR-Nummer enthalten. Alle Geschäftsführer müssen mit vollem Namen genannt werden.

  1.  Für ausländische Gesellschafter

Die Gründung einer Gesellschaft ist grundsätzlich nicht an eine Staatsangehörigkeit der Gesellschafter oder des Geschäftsführers gebunden, auch Ausländer können ohne Genehmigung eine GmbH gründen oder als Geschäftsführer bestellt werden.

Hier bestehen drei mögliche Konstellationen: Ein ausländischer Geschäftsführer mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis und somit mit Wohnsitz in Deutschland kann problemlos eine Gesellschaft führen. Für EU-Bürger gilt aufgrund ihrer EU-Grundrechte das Gleiche. Einreise und Aufenthalt sowie Aufnahme von Arbeit sei es selbstständig oder unselbstständig ist ohne eine besondere Genehmigung möglich. Bei Nicht-EU-Bürgern war es in Deutschland lange Zeit umstritten, ob Geschäftsführer über einen Aufenthaltstitel verfügen mussten. Nunmehr gilt, dass ein Geschäftsführer, der Nicht-EU-Bürger ist, keines Titels bedarf. Teilweise wird zwar vertreten, dass der Geschäftsführer zumindest die Möglichkeit besitzen muss, innerhalb eines Kalenderjahres für mindestens drei Monate nach Deutschland kommen zu können, um die Geschäfte der Gesellschaft hier vornehmen zu können, die nicht aus dem Ausland getätigt werden können. Aber auch das wird inzwischen anders beurteilt. Es empfiehlt sich dieses Kriterium mit dem jeweiligen Handelsregister abzuklären, da hier bundesweit eine uneinheitliche Handhabung vorliegt.

Für Nicht-EU-Ausländer ohne einen Aufenthaltstitel, die sich in Deutschland selbstständig machen wollen, gilt, dass sie keiner speziellen Arbeitserlaubnis bedürfen. Mit Erlangung eines Aufenthaltstitels kann ein Selbstständiger seiner Selbstständigkeit ohne gesonderte Erlaubnis nachgehen. Bei einem geplanten Aufenthalt von weniger als 90 Tagen reicht ein Antrag auf ein Schengen-Visum. Bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ist ein Visum zum Zwecke der selbstständigen Tätigkeit (sog. Nationales Visum) bei einem der deutschen Auslandsvertretungen zu beantragen. Das jeweilige Institut oder Konsulat leitet die Anfrage dann weiter an die zuständige Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde an dem geplanten Wohnort in Deutschland entscheidet dann über diesen Antrag. Dieser Prozess kann zwei bis vier Monate dauern.

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