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O. Law

Die Aufenthaltserlaubnis für freiberufliche Tätigkeiten in Deutschland

I – Einführung

Möchte ein Ausländer freiberufliche Tätigkeiten in Deutschland ausüben, so kann er bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine sogenannte ,,Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit‘‘ gemäß § 21 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz stellen. Freiberufliche Visa werden in der Regel für drei Monate erteilt, welche wiederum zur Aufenthaltserlaubnis umgewandelt und bis zu drei Jahre verlängert werden können.

Mit Wortlaut des § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz wird geregelt:

,,Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.‘‘

§ 21 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz regelt, dass die Finanzierung der Umsetzung dieser Tätigkeit durch Eigenkapital oder durch Kreditzusage gesichert sein muss.

Welche freiberuflichen Tätigkeiten anerkannt sind, welche genauen Voraussetzungen daran geknüpft sind, welche Mittel zur Finanzierung den Anforderungen der Norm genügen und in welcher Höhe diese finanziellen Mittel verfügbar sein müssen, wird in den folgenden Abschnitten beantwortet.

II – Welche Berufe fallen unter freiberufliche Tätigkeiten?

Ob der Beruf einer freien Tätigkeit in Deutschland unterfällt, richtet sich nach dem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommenssteuergesetz genannten Personenkreis.

,,Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.‘‘

Wird also einer der oben genannten Berufe ausgeübt, kann ein Antrag nach § 21 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz gestellt werden.

III – Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Freiberufler sind von der Gewerbegenehmigung befreit. Sie sind allerdings verpflichtet, ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzumelden. Die Behörde vergibt eine Steuernummer und ist befugt, entsprechende Steuern aus den Einkünften der freiberuflichen Tätigkeiten einzuziehen. Des Weiteren gibt es freie Berufe, welche die Mitgliedschaft einer spezifischen Kammer oder eine Qualifikation voraussetzen, welche zunächst noch anerkannt werden muss, bevor diese Tätigkeit ausgeübt werden darf.

IV – Welche Unterlagen müssen für den Antrag vorliegen?

Im Hinblick auf den Antrag selbst, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular für das Visum
  • gültiger Reisepass
  • Zwei Passfotos nach biometrischem Maßstab
  • Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr
  • Nachweis über eine Reisekrankenversicherung/ Auslandskrankenversicherung
  • Ggf. Empfehlungsschreiben früherer Arbeitgeber
  • Ggf. Portfolio über die bisherige Tätigkeit, gedruckte Muster etc.
  • Sofern ein Beruf ausgeübt wird, bei welchem Fachkenntnisse unabdingbar sind, muss außerdem eine Genehmigung, eine Lizenz oder sonstige Papiere eingereicht werden, welche Fachkenntnisse belegen (z.B. im Bereich Medizin, Recht etc.)
  • Zeugnisse über die entsprechende Ausbildung
  • Nachweis über die finanziellen Mittel zur Deckung der Umsetzung der freien Tätigkeit und der Lebenserhaltungskosten nach, z.B. durch Vorlage einer der folgenden Unterlagen: Kontoauszüge, Gewinn- und Verlustrechnung über die Prognose über monatliche Verluste und Gewinne aus der geplanten freiberuflichen Tätigkeit, Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge (nur Personen mit einem Alter über 45 Jahren, welche nicht vom Nachweis befreit sind)
  • Ggf. Nachweis eines freiberuflichen Plans
  • Ggf. Nachweis über Verpflichtungserklärungen von zukünftigen Arbeitgebern, Kunden

V – Welche Kosten sind für das Visum bzw. für die Aufenthaltserlaubnis zu erwarten?

Die Gebühren für das Visum betragen 75,00 Euro. Für den Aufenthaltstitel können Gebühren in Höhe bis zu 100,00 Euro anfallen, vgl. § 45 Aufenthaltsverordnung. Ferner können Kosten für Berater entstehen, die einzukalkulieren sind.

VI – Ablauf des Einreiseprozesses für Zuwanderer aus Drittstaaten mit Visumspflicht

Beim Visum- und Einreiseprozess müssen einerseits die allgemeinen Anforderungen gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz erfüllen, d.h. es muss über einen gültigen Reisepass verfügt werden, Die Finanzierung der Umsetzung muss gesichert sein und es darf kein Ausweisungsgrund bestehen. Im Übrigen lassen sich die einzelnen Abschnitte in fünf Schritte unterteilen:

Schritt Nr. 1: Voraussetzungen prüfen

Die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit sind:

  • Die Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufs (Beleg durch Ausbildungszeugnis)
  • Die gesicherte Finanzierung des Vorhabens
  • Sowie die gesicherte Finanzierung der Lebenserhaltungskosten
  • Bei Antragstellern über 45 Jahren, ist des Weiteren ein Nachweis über die angemessene Altersversorgung notwendig. D.h. es muss perspektivisch bei Vollendung des 67. Lebensjahres entweder über eine monatliche Rente in Höhe von 1.340,47 Euro oder ein Vermögen in Höhe von 195.104,00 Euro verfügt werden. Vom Nachweis sind folgende Staatsangehörigkeiten entbunden: Türkei, Dominikanische Republik, Indonesien, Japan, Philippinen, die Vereinigten Staaten von Amerika und Sri Lanka. Es ist jedoch zu beachten, dass dennoch Unterlagen einzureichen sind, weil die Behörden hierauf bestehen.

Schritt Nr. 2: Terminanfrage an die deutsche Botschaft

Nach Vorbereitung aller Unterlagen ist ein Termin bei der Konsular- und Visaabteilung der Botschaft des Heimatlandes zu vereinbaren. Informationen über die aktuellen Wartezeiten sind auf den Webseiten der jeweiligen Konsulate zu finden.

Schritt Nr. 3: Visum im Wohnsitzland beantragen

Für den Antrag des Visums beim Wohnsitzland beim Konsulat sind alle Unterlagen vollständig mitzubringen. Zudem muss eine Gebühr in Höhe von 75,00 Euro entrichtet werden.

Schritt Nr. 4: Die Einreise nach Deutschland

Sobald das Einreisevisum zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland wird, kann die Reise nach Deutschland geplant werden. Es gilt zu beachten, dass ab Ankunft in Deutschland die Antragsteller krankenversichert sein müssen.

Schritt Nr. 5: Beantragung des Aufenthaltstitels in Deutschland

Es ist sodann eine Terminanfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde nach Einreise zu stellen. Hierbei wird also die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 21 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz im letzten Schritt beantragt. Die Liste mit weiteren erforderlichen Unterlagen erteilt die Ausländerbehörde. Außerdem wird eine Gebühr für die Antragsstellung fällig. Die Gebühr beträgt etwa 100,00 Euro (§ 45 Aufenthaltsgesetz).

Im Übrigen der dringende Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums, welches zur Einreise ausgestellt, beantragt werden.

VII – Fazit

Als Freiberufler profitieren Sie vom erleichterten bürokratischen Aufwand, welcher gewöhnlicherweise mit der Beantragung anderer Aufenthaltstitel einhergeht. Dennoch ist es unabdingbar, die notwendigen Unterlagen sorgfältig vorzubereiten werden und den Visum- und Einreiseprozess vernünftig zu planen. Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, wird ein Anwalt Sie hierzu kompetent beraten können.

Verfasst von Linda Naomi Henschel

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