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	<title>Unternehmen &#8211; O. Law</title>
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	<description>Rechtsanwalt Hülya Oruç Aslan</description>
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	<title>Unternehmen &#8211; O. Law</title>
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	<item>
		<title>Ist die Gewerberaummiete in Zeiten von Corona zu zahlen?</title>
		<link>https://olaw.eu/ist-die-gewerberaummiete-in-zeiten-von-corona-zu-zahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2020 14:53:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Covid19]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbemiete]]></category>
		<category><![CDATA[miete]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In Zeiten der Corona-Pandemie sind viele Unternehmer in ihrem Handeln sehr stark beeinträchtigt. Um der Verbreitung des Virus entgegenzuwirken, haben die zuständigen Behörden weitreichende Maßnahmen getroffen, welche viele Unternehmen zu einem plötzlichen stillstand gezwungen haben. So mussten beispielsweise Restaurants, Friseure, Kosmetikstudios und Fitnessstudios schließen. Mittlerweile gibt es viele Lockerungen und Schritt für Schritt können die meisten Unternehmen unter Hygieneauflagen wieder den Regelbetrieb aufnehmen, doch wochenlang mussten viele Unternehmer auf wichtige Einnahmequellen verzichten und es war schwierig, die laufenden Kosten zu decken. Viele haben sich gefragt, ob sie wegen der behördlich angeordneten Schließungen eine Möglichkeit haben, die Zahlung Miete für die Gewerberäume ganz oder teilweise einzustellen.</p>
<ol>
<li><strong>Corona-Verordnung</strong></li>
</ol>
<p>Grundsätzlich besteht die Mietzahlungsplicht gem. § 535 Abs. 2 BGB weiterhin. Durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov2 können Mieter jedoch nicht wegen ausgefallener Mitzahlungen in den Monaten April bis Juni gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz geht bis zum 30. Juni 2020, jedoch muss der Mieter glaubhaft nachweisen, dass er die Miete wegen der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass der Vermieter für die Zeit Verzugszinsen zahlen kann und Mieter daher trotz wirtschaftlich schwieriger Lage die fällige Miete zeitnah entrichten sollten.</p>
<ol start="2">
<li><strong>Regelungen im Mietvertrag</strong></li>
</ol>
<p>Zunächst sollte man schauen, was im Mietvertrag geregelt ist. In manchen Fällen ist vereinbart, wie man im Fall einer „höheren Gewalt“ vorgeht. Fraglich hierbei ist, ob die Corona-Pandemie eine höhere Gewalt darstellt. Darunter versteht man ein außergewöhnliches, von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis (objektiv), das auch durch die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorherseh- und abwendbar ist (subjektiv). Das Ereignis darf demnach nicht der Risikosphäre einer Vertragspartei zuzuordnen sein. Dass Epidemien einen Fall höherer Gewalt darstellen können, wurde in der Rechtsprechung bereits bestätigt, sodass man die derzeitige Pandemie als höhere Gewalt einstufen kann.</p>
<ol start="3">
<li><strong>Mietminderung</strong></li>
</ol>
<p>Wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist, orientiert man sich an dem mietrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrecht. Der Mieter ist gem. § 536 Abs. 1 BGB für die Zeit, in dem die vertragsgemäße Gebrauchbarkeit eingeschränkt ist, von der Mietzahlungspflicht befreit bzw. muss nur einen angemessenen herabgesetzten Betrag entrichten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Grund für die Nichtbrauchbarkeit nicht beim Mieter selbst liegt. Die Schließungen durch die Behörden könnten einen Sachmangel im Sinne des § 536 BGB darstellen, weil der Ist- vom Sollzustand der Mietsache abweicht. Nach Ständiger Rechtsprechung begründen behördliche Gebrauchshindernisse jedoch nur einen Sachmangel, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und ihren Grund nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters haben. In diesem Fall beruhen die Maßnahmen jedoch nicht unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Sache, sondern beeinträchtigen nur den Betrieb der Mietsache. Der Zweck der Maßnahme ist der Schutz der Bevölkerung und die Eindämmung des Virus, die Mietsachen als solche sind grundsätzlich weiterhin zur Nutzung geeignet. Das Verbot des Betriebs der Mietsache fällt allein in den Risikobereich des Mieters, sodass demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Mietminderung besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li><strong>Störung der Geschäftsgrundlage</strong></li>
</ol>
<p>Haben sich nach Vertragsschluss Umstände geändert, die ein Festhalten am bisherigen Vertrag unzumutbar machen und hätte eine Partei den Vertrag nicht oder nicht in der Art geschlossen, so kann eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB in Betracht kommen. Wegen der behördlichen Anordnungen können viele Unternehmer ihre Räumlichkeiten nicht nutzen, sodass eine schwerwiegende Änderung zu bejahen ist. Bei der Unzumutbarkeit muss man jedoch eine Interessenabwägung vornehmen, bei dem das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erschüttert sein muss. Den Vermieter trifft kein Verschulden und er selbst gewährleistet ja eine Gebrauchbarkeit der Räumlichkeiten. Es wäre dem Vermieter gegenüber nicht gerecht, denn er kann für die aktuellen behördlichen Verordnungen genauso wenig wie der Mieter. Außerdem wäre es auch untragbar, dass der Vermieter auf seine Mietzahlungen verzichten soll, er ist genauso auf das Einkommen angewiesen wie andere Unternehmer oder Privatpersonen auch. Dennoch ist jeder Fall einzeln zu betrachten, sodass unter gewissen Umständen dennoch eine Vertragsanpassung denkbar sein kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li><strong>Zusammenfassung</strong></li>
</ol>
<p>Neben der persönlichen Belastung ist die Corona-Pandemie auch mit rechtlich und wirtschaftlich Schwierigkeiten verbunden. Im Mietrecht gibt es zwar mit dem Kündigungsschutz eine kleine Hilfe für sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befindlichen Mieter, jedoch sind Mieter nicht vollständig von der Zahlungspflicht befreit und auch eine Minderung oder Vertragsanpassung sind nur schwer zu rechtfertigen. Anhand einer Einzelfallprüfung ist stets die Frage zu stellen, ob die Risikoverteilung durchbrochen werden kann. Dann kann eine Vertragsanpassung sehr wohl Gegenstand des Mietverhältnisses werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;">O.Law – International Law Firm</p>
<p style="text-align: center;">Rechtsanwältin Hülya Oruç, LL.M.</p>
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<p style="text-align: center;">
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mögliche Entschädigungen für Unternehmen im Rahmen der Corona-Pandemie</title>
		<link>https://olaw.eu/moegliche-entschaedigungen-fuer-unternehmen-im-rahmen-der-corona-pandemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 May 2020 15:00:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[avukat]]></category>
		<category><![CDATA[businessim]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[coronakrise]]></category>
		<category><![CDATA[düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
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		<category><![CDATA[jura]]></category>
		<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[sirketlesme]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden und werden von den einzelnen Bundesländern verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus getroffen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Maßnahmen, welche durch das Land NRW erlassen wurden.</p>
<p>Am 20. April 2020 ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov2 (Coronaschutzverordnung) in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Bis auf einige Ausnahmen wie dem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen etc. wurden viele Unternehmen zu einer abrupten Schließung gezwungen oder konnten nur unter erschwerten Bedingungen arbeiten.&nbsp; Mittlerweile gibt es Lockerungen, sodass beispielsweise Friseure, Kosmetikstudios, Einkaufsläden und auch Restaurants unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsstandards wieder öffnen dürfen. Von dieser Eröffnungserlaubnis waren Unternehmen mit mehr als 800qm Verkaufs- oder Ladenfläche bis zum 11. Mai 2020 ausgeschlossen. Insbesondere diese Unternehmen&nbsp; habenunter den wochenlangen Schließungen hohe Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Viele Unternehmer*innen stellen sich daher die Frage, ob sie für den erlittenen Schaden einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dabei ergeben sich verschiedene mögliche Anspruchsgrundlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Inhalt dieses Beitrags ist:</strong></p>
<ol>
<li>Mögliche Anspruchsgrundlagen</li>
<li>Polizei- und Ordnungsrecht NRW</li>
<li>Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG</li>
<li>Enteignungsgleicher Eingriff</li>
<li>Entschädigungstatbestände des&nbsp;Infektionsschutzgesetzes (IfSG)</li>
<li>Aussicht auf die aktuelle Lage</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Mögliche Anspruchsgrundlagen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ol>
<li><strong>Polizei- und Ordnungsrecht NRW</strong></li>
</ol>
<p>In den §§ 39-42 OBG NRW iVm § 67 PolG NRW sind Entschädigungen für Betroffene vonvon Gefahrenabwehrmaßnahmen vorgesehen. Entschädigungsberechtigt ist derjenige, gegen den sich eine &nbsp;polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen gerichtet wird.. Polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen richten sich in der Regel gegen die sogenannten Störer selbst, das heißt dass gegen die Person eine Maßnahme erfolgt, die die beispielsweise nicht den Hygienebestimmungen Folge leistet. Ausnahmsweise kann jedoch auch der sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden. In konkret wären das hier die Unternehmen, gegen die sich die Maßnahmen in der Corona-Krise beziehen, von denen keine Gefahr ausgeht und die dennoch diesen Maßnahmen aus reiner Vorsorge unterworfen werden. Auch diese Unternehmen können dann einen Anspruch auf Entschädigung in Geld haben.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ol start="2">
<li><strong>Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG</strong></li>
</ol>
<p>Auch kommt ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG in Betracht. Dabei haftet die Behörde für entstandene Schäden, wenn Sie durch einen Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten schuldhaft verletzt hat. Fraglich ist hierbei jedoch, ob die zuständigen Ministerien bei Verkünden der Verordnungen schuldhaft gehandelt haben. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung lässt sich derzeit schwer nachweisen. Uneinigkeit besteht auch über die Annahme der Rechtswidrigkeit. Bis dato wurde die Rechtswidrigkeit &nbsp;nach obergerichtlicher Rechtsprechung mit dem Argument abgelehnt, die Parlamentsakte dienten der Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einzelnen Dritten, so dass letztendlich eine konkrete Drittbezogenheit fehle. Die Herleitung eines Anspruchs aus Amtshaftung gestaltet sich grundsätzlich schwierig und wird wohl auch im Rahmen der Corona-Krise nicht sehr einfach gelingen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li><strong>Enteignungsgleicher Eingriff</strong></li>
</ol>
<p>Bei dem sogenannten enteignungsgleichen Eingriff besteht ein Anspruch auf die Entschädigung für Eigentumsverletzungen durch rechtswidrige hoheitliche Eingriffe, die im Ergebnis eine Beeinträchtigung mit Sonderopfer-Charakter aufweisen müssen. Unter Eigentum versteht man das als verfassungsrechtlich geschützte Eigentum aus Art. 14 GG. Darunter fällt ebenfalls der Gewerbebetrieb. Problematisch ist hier, ob die hoheitlichen Maßnahmen, namentlich die Verordnungen der Behörden, rechtswidrig sind. Die Behörden berufen sich auf das Infektionsschutzgesetz als rechtmäßige Rechtsgrundlage. Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage ist nahezu unbestritten. Des Weiteren betrifft die Belastung gleich mehrere Unternehmen, denn für viele Unternehmen gelten vergleichbare Bestimmungen, sodass eine „Aufopferung“ nicht vorhanden ist. Die Allgemeinheit der Maßnahmen lässt viele Ansprüche scheitern, da viele Branchen unter diesen leiden und nicht ein Einzelner allein betroffen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li><strong>Entschädigungstatbestände des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)</strong></li>
</ol>
<p>Nach dem Vorbehalt des Gesetzes braucht jedes staatliche Handeln eine rechtliche Grundlage. Die Behörden stützen ihre Maßnahmen auf die §§ 32, 28 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz weist zwei für Unternehmer interessante Entschädigungsbestimmungen auf.</p>
<p>Nach § 56 Abs. 1 IfSG hat jeder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld, wenn er als Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann und daher einen finanziellen Schaden erleidet. Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurde ein weiterer Absatz hinzugefügt. Demnach erstreckt sich die Entschädigung auch auf die Fälle, in denen ein Elternteil seiner Arbeit nicht nachgehen kann und einen Verdienstausfall erleidet, weil Betreuungseinrichtungen von der zuständigen Behörde geschlossen wurden. Dabei ist der Anspruch eng auszulegen. Ein Anspruch besteht demnach nur, wenn der Betroffene keine anderweitigen Ansprüche hat und deswegen in Not geraten würde. Daher liegt beispielsweise kein Verdienstausfall vor, wenn dem Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber zusteht. Des Weiteren besteht kein Anspruch, wenn der Betroffene ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätte vermeiden können (z.B. Reise in ein Risikogebiet, vor dem bereits vor der Reise gewarnt wurde). Anspruchsberechtigt sind demnach Adressaten von Tätigkeitsverboten, Quarantäneanordnungen aber auch berufstätige Eltern betreuungsbedürftiger Kinder, wenn sie tatsächlich einen Verdienstausfall erleiden.</p>
<p>In § 65 IfSG findet sich eine weitere Anspruchsgrundlage für Entschädigungen. Bei Erleiden eines Vermögensnachteils durch Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG, also Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen. Ein Problem besteht darin, dass die Maßnahmen der Behörden als Reaktion auf die hohen Infektionszahlen erfolgt sind. Teilweise wird angenommen, dass ein Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn die behördlichen Maßnahmen nicht präventiv erfolgt seien. Die Verordnungen wurden zur Bekämpfung und nicht, wie in § 65 IfSG gefordert, zur Verhütung einer Krankheit erlassen.</p>
<p>Es stellt sich daher die Frage, ob diese Regelung auch auf Maßnahmen zur Gefahrbekämpfung analog anwendbar ist. Eine analoge Anwendung ist möglich, wenn im Gesetz eine planwidrige Lücke und eine vergleichbare Interessenslage herrscht. Es gibt keine Norm, die dem § 65 IfSG entsprechend eine Entschädigung für Maßnahmen der Gefahrbekämpfung zuspricht. Mit Blick auf Vorgängernormen des § 65 IfSG, in denen auch eine Entschädigung bei Maßnahmen zur Bekämpfung zugesprochen wurde (z.B. § 57 BSeuchG) lässt sich eine planwidrige Lücke bejahen. Personen, die unter Maßnahmen zur Gefahrbekämpfung leiden, sind genauso betroffen wie Personen, die einen Schaden durch Maßnahmen zur Gefahrverhütung erleiden. Der Übergang von Gefahrverhütung und -bekämpfung ist fließend und es ist daher nicht verständlich, das Bestehen eines Anspruchs vom Stadium der Gefahr anhängig zu machen. Somit lässt sich eine vergleichbare Interessenslage bejahen. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die nicht krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider sind, was für die meisten Inhaber von Einrichtungen, Geschäften oder Betrieben zutrifft. Weitere Voraussetzung ist ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gem. Art. 14 GG.</p>
<p>Die Entschädigung müssen in beiden Fällen gem. § 66 Abs. 1 IfSG das Bundesland zahlen, in dem das Tätigkeitsverbot erlassen oder die Absonderung angeordnet worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Aussicht auf die aktuelle Lage</strong></p>
<p>Da hier wenig aktuelle Rechtsprechung besteht, lässt sich nur eine Tendenz der Erfolgsaussichten anstellen. So gibt es beispielsweise Beschlüsse des OVG Münster zur Maskenpflicht und zur Schließung von Gastronomiebetrieben. Das OVG Münster hat die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bejaht, da die Verordnungen nachvollziehbar seien und sie voraussichtlich verhältnismäßig zu den Grundrechten Gesundheit und Leben seien. Andere Oberverwaltungsgerichte (so beispielsweise Hamburg) hat die Rechtmäßigkeit einiger Maßnahmen hingegen abgelehnt.</p>
<p>Auch wenn viele Unternehmen wirtschaftlich stark geschädigt sind, bieten verschiedenste Rechtsinstitute Möglichkeiten, den erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen für Störer, Nichtstörer aber auch rechtmäßigen- und rechtswidrigen Amtshandlungen. Die behördlichen Maßnahmen sowie die von den einzelnen Bundesländern verabschiedeten Verordnungen bedürfen einer detaillierten Prüfung, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels besser einschätzen zu können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">© by Hülya Oruç</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ablauf eines Insolvenzverfahrens im Überblick</title>
		<link>https://olaw.eu/ablauf-eines-insolvenzverfahrens-im-ueberblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 10:55:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[avukat]]></category>
		<category><![CDATA[businessimmigration]]></category>
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		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[zahlungsunfähigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Beitrag befasst sich mit dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens von Unternehmen und soll einen Überblick über die Eckpunkte geben.</p>
<p>Unterschiedliche Faktoren können zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens führen.&nbsp; Abhilfe kann die sog. Firmeninsolvenz, auch Regelinsolvenz genannt, schaffen, welches Einzelunternehmern, Gesellschaften und Freiberuflern die Möglichkeit bietet, das Unternehmen zu liquidieren oder zu sanieren.</p>
<p>In der Insolvenzordnung (InsO) ist genau definiert, unter welchen Umständen ein Unternehmen insolvent ist. Die Insolvenz tritt hiernach dann ein, wenn das betroffene Unternehmen nicht in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungspflichten nachzukommen (<strong>Zahlungsunfähigkeit</strong>), eine solche Lage droht (<strong>drohende Zahlungsunfähigkeit</strong>) oder das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, außer eine Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (<strong>Überschuldung</strong>).</p>
<p>Spätestens drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss von den zuständigen Personen die Firmeninsolvenz angemeldet werden. Dies gilt für die GmbH, AG, UG und eingetragene Genossenschaften. Für andere Gesellschaftsformen wie die OHG, GbR, KG, e.K. oder Freiberufler gilt diese Pflicht nicht, da die Gesellschafter bzw. Unternehmer ohnehin mit ihrem Privatvermögen haften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Das Insolvenzverfahren</strong></p>
<p>Jede Firmeninsolvenz gestaltet sich anders, entscheidende Kriterien sind die Größe und Struktur des Unternehmens sowie die Anzahl der Gläubiger.</p>
<p>Zunächst ist ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das Amtsgericht fungiert als Insolvenzgericht. Beim sogenannten vorläufigen Insolvenzverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Regelinsolvenz erfüllt sind. Wichtig dabei ist, dass die&nbsp; Insolvenzmasse die gesamten Verfahrenskosten der Insolvenz deckt. Zu der Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zur Verfügung steht und welches es während des weiteren Verfahrens erlangt. Anschließend werden die Gläubiger des insolventen Unternehmens aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Diese werden dann tabellarisch erfasst.</p>
<p>Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ab diesem Zeitpunkt der Insolvenzverwalter für das Unternehmen verantwortlich. Dies bedeutet, dass das pfändbare Vermögen beschlagnahmt wird und nur der Insolvenzverwalter darüber verfügen darf. &nbsp;Die Insolvenzverfahrenseröffnung wird öffentlich bekanntgegeben und dem Unternehmen wird Pfändungsschutz erteilt. Von nun an sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger nicht mehr möglich.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter analysiert die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und erstellt einen Bericht, der den Gläubigern bei der <strong>Gläubigerversammlung</strong> präsentiert wird. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Entscheidung, ob das Unternehmen saniert (fortgeführt) oder liquidiert (aufgelöst) wird.</p>
<p>Bei einer <strong>Liquidierung</strong> wird das gesamte Unternehmen verwertet, indem z.B. Maschinen, Immobilien oder Teile des Unternehmens veräußert werden. Der Erlös wird nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt.</p>
<p>Bei einer <strong>Sanierung</strong> wird das Unternehmen oder Teile davon gerettet bzw. fortgeführt. Die Gläubigerversammlung muss der Sanierung zustimmen und gemeinsam wird ein Insolvenzplanverfahren entworfen, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. Dabei können z.B. Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und damit die Liquidität des Unternehmens verbessern oder Arbeitsplätze bzw. Standorte müssen gestrichen werden, um Kosten sparen zu können.</p>
<p>Nachdem die Insolvenzmasse vollständig verwertet wurde und alle Forderungen entweder befriedigt oder abschließend überprüft wurden, wird ein Schlussbericht und eine Schlussrechnungslegung vom Insolvenzverwalter vorgelegt.</p>
<p>Nach diesem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge. Dabei ist die Reihenfolge</p>
<ol>
<li>Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Insolvenzverwaltung)</li>
<li>Masseverbindlichkeit (Verbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind)</li>
<li>Insolvenzforderungen (Verbindlichkeiten, die bei Verfahrenseröffnung bereits vorlagen)</li>
<li>Nachrangige Insolvenzforderungen</li>
</ol>
<p>Nach erfolgreicher Verteilung hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf</p>
<p><strong>Firmeninsolvenz in Eigenverwaltung</strong></p>
<p>Eine Alternative zum vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter ist die Insolvenz in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. Hierbei führt die Geschäftsführung das Unternehmen selbständig weiter. Jedoch ist auch hier eine Insolvenz ohne Kontrolle von außen nicht möglich, denn der Geschäftsführung wird ein Sachverwalter zur Seite gestellt, der das Einhalten der erarbeiteten Konzepte kontrolliert. Eine Firmeninsolvenz in Eigenverwaltung ist nur sinnvoll, wenn die Geschäftsführung bereits ein effektives Sanierungskonzept erarbeitet hat und die Chancen gut stehen, dass das Unternehmen gerettet wird. Die Durchführung der Firmeninsolvenz in Eigenverantwortung empfiehlt sich oftmals nicht, da die Durchführung des Insolvenzverfahrens Kenntnisse und Erfahrungen aus diesem Gebiet erfordert.</p>
<p>© by Hülya Oruç</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Solutions that are efficient and economically sensible, with creative approaches are defining O.Law’s hallmarks. O.Law offers legal services in German, Turkish&nbsp; and English and can support double culturally. To speak a common language is important to us.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Überblick über das vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ für Unternehmen</title>
		<link>https://olaw.eu/ueberblick-ueber-das-vom-bundestag-verabschiedete-gesetz-zur-abmilderung-der-covid-19-pandemie-im-zivil-insolvenz-und-strafverfahrensrecht-fuer-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2020 07:39:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Deutsche Blog Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[Corona Krise]]></category>
		<category><![CDATA[corona pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[Covid19]]></category>
		<category><![CDATA[doingbusinessingermany]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat in einem einzigartigen Schnellverfahren am 25. März 2020 einen Gesetzesentwurf im Rahmen der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Lage in Deutschland beschlossen.</p>
<p>Dieser Beitrag soll einen kleinen Überblick über die kurzfristigen Änderungen für Unternehmen geben. Es wurden eine Reihe von Änderungen im Zivil-, Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht beschlossen, die besonders für Unternehmen eine Rolle spielen. Ziel ist es die wirtschaftlichen Folgen durch die Covid-19-Pandemie so wenig spürbar wie möglich zu machen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Änderungen im Zivilrecht</strong></p>
<p>Zeitlich befristet werden in Artikel 240 EG-BGB Regelungen eingeführt, welche Schuldnern die Möglichkeit einräumen sollen, die geschuldete Leistung zu verweigern oder einzustellen, ohne dass rechtliche Folgen zu befürchten sein sollen.</p>
<p>Kleinstunternehmen erhalten das Recht im Falle von Dauerschuldverhältnissen die Leistung zu verweigern, wenn der Vertrag bereits vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde. Das Verweigerungsrecht gilt bis zum 30. Juni 2020. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigtes und einem Jahresumsatz bis zu 2 Millionen €. Voraussetzung auch hier ist, dass die Umstände, die zur Verweigerung der Leistung führen, auf die Covid-19-Pandemie zurück zu führen sein müssen. Das soll dann anzunehmen sein, wenn das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Betriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn es dem Gläubiger unzumutbar ist. Dies soll der Fall sein, wenn die wirtschaftliche Grundlage des Gläubigers wegfallen würde. Das Gesetz sieht für diese Fälle jedoch ein Kündigungsrecht des Kleinstunternehmers vor.</p>
<p>Die vorgenannten Regelungen für Dauerschuldverhältnisse finden im Übrigen keine Anwendung bei Miet- und Pachtverhältnissen, Darlehensverträgen und arbeitsrechtlichen Ansprüchen.</p>
<p>Für Mietverhältnisse wurden indes andere Veränderungen beschlossen. So darf ein Vermieter ein Mietverhältnis im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 im Falle der Nichtzahlung des Mietzinses nicht kündigen, wenn die Miete nicht wegen der Covid-19-Pandemie gezahlt werden kann. Ein Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist glaubhaft zu machen. Das kann bedeuten, dass im Falle einer inhaltlich falschen Glaubhaftmachung auch strafrechtliche Folgen drohen können. Die Miete wird somit nur gestundet und ist nach Beendigung des oben genannten Zeitraumes in jedem Falle zu zahlen. Die zum Mietverhältnis gemachten Änderungen betreffen sowohl Privat- als auch Gewerbemieten.</p>
<p>Die vorgenannten Regelungen können von der Bundesregierung bei Bedarf bis zum 30. September 2020 verlängert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Änderungen im Insolvenzrecht </strong></p>
<p>Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und § 42 BGB wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Antragspflicht gilt nur aus ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht oder Aussichten darauf bestehen, dass Zahlungsunfähigkeit eintritt. Es gilt die Vermutung, dass wenn zum Stichtag 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, es keine Insolvenzreife aufgrund der Covid-19-Pandemie vorherrschen konnte.</p>
<p>Folge ist, dass bei Aussetzung der Insolvenzantragspflicht</p>
<ul>
<li>Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind</li>
<li>die Rückgewähr eines Kredites, die bis zum 30. September 2023 eines im Aussetzungszeitraum neu gewährt ist, und die Bestellung von Sicherheiten nicht als gläubigerbenachteiligend gilt</li>
<li>Kreditgewährungen und Besicherungen nicht als sittenwidrige Insolvenzverschleppung gelten</li>
<li>eine Anfechtung nicht möglich ist, wenn Rechtshandlungen vorgenommen wurden, die zur Sicherung oder Befriedigung geführt haben</li>
</ul>
<p>Diese Maßnahmen sollen vorwiegend dazu dienen, die Betriebe weiter aufrecht zu erhalten und beispielsweise einen Anreiz für die Gewährung von Krediten zu verschaffen. Die Einschränkung der Anfechtung soll dazu dienen, bestehende Geschäftsbeziehungen weiter fortsetzen zu können.</p>
<p>Das Bundesjustizministerium erhält die Ermächtigung bei anhaltender Verschlechterung die oben genannten Änderungen bis zum 31. März 2021 zu verlängern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Änderungen im Gesellschaftsrecht </strong></p>
<p>Aktiengesellschaften erhalten von nun an die Möglichkeit, ohne bestehende Regelungen in ihrer Satzung virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Hierzu wurden diverse Teile des Aktiengesetzes betreffend die Hauptversammlung geändert. So kann bereits mit einer Frist von 21 Tagen die Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt üblich 30 Tage. Die Hauptversammlung kann abweichend von der alten Fassung auch nach einem Jahr zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses einberufen werden. Hier galt eine Frist von 8 Monaten. Die Änderungen, die Aktiengesellschaften betreffen, sind anwendbar auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie auf die Europäische Gesellschaft (SE).</p>
<p>Für die GmbH gilt, dass Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden darf. § 48 Abs. 2 GmbHG sieht hier eigentlich eine einvernehmliche Beschlussfassung vor.</p>
<p>Das Bundesjustizministerium wird auch hier ermächtigt, diese Regelungen erforderlichenfalls bis höchstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.</p>
<p>&nbsp;</p>
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