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	<title>Gesellschaft &#8211; O. Law</title>
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	<description>Rechtsanwalt Hülya Oruç Aslan</description>
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	<title>Gesellschaft &#8211; O. Law</title>
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	<item>
		<title>Ist die Gewerberaummiete in Zeiten von Corona zu zahlen?</title>
		<link>https://olaw.eu/ist-die-gewerberaummiete-in-zeiten-von-corona-zu-zahlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2020 14:53:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Covid19]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbemiete]]></category>
		<category><![CDATA[miete]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In Zeiten der Corona-Pandemie sind viele Unternehmer in ihrem Handeln sehr stark beeinträchtigt. Um der Verbreitung des Virus entgegenzuwirken, haben die zuständigen Behörden weitreichende Maßnahmen getroffen, welche viele Unternehmen zu einem plötzlichen stillstand gezwungen haben. So mussten beispielsweise Restaurants, Friseure, Kosmetikstudios und Fitnessstudios schließen. Mittlerweile gibt es viele Lockerungen und Schritt für Schritt können die meisten Unternehmen unter Hygieneauflagen wieder den Regelbetrieb aufnehmen, doch wochenlang mussten viele Unternehmer auf wichtige Einnahmequellen verzichten und es war schwierig, die laufenden Kosten zu decken. Viele haben sich gefragt, ob sie wegen der behördlich angeordneten Schließungen eine Möglichkeit haben, die Zahlung Miete für die Gewerberäume ganz oder teilweise einzustellen.</p>
<ol>
<li><strong>Corona-Verordnung</strong></li>
</ol>
<p>Grundsätzlich besteht die Mietzahlungsplicht gem. § 535 Abs. 2 BGB weiterhin. Durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov2 können Mieter jedoch nicht wegen ausgefallener Mitzahlungen in den Monaten April bis Juni gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz geht bis zum 30. Juni 2020, jedoch muss der Mieter glaubhaft nachweisen, dass er die Miete wegen der Corona-Pandemie nicht zahlen kann. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass der Vermieter für die Zeit Verzugszinsen zahlen kann und Mieter daher trotz wirtschaftlich schwieriger Lage die fällige Miete zeitnah entrichten sollten.</p>
<ol start="2">
<li><strong>Regelungen im Mietvertrag</strong></li>
</ol>
<p>Zunächst sollte man schauen, was im Mietvertrag geregelt ist. In manchen Fällen ist vereinbart, wie man im Fall einer „höheren Gewalt“ vorgeht. Fraglich hierbei ist, ob die Corona-Pandemie eine höhere Gewalt darstellt. Darunter versteht man ein außergewöhnliches, von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis (objektiv), das auch durch die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorherseh- und abwendbar ist (subjektiv). Das Ereignis darf demnach nicht der Risikosphäre einer Vertragspartei zuzuordnen sein. Dass Epidemien einen Fall höherer Gewalt darstellen können, wurde in der Rechtsprechung bereits bestätigt, sodass man die derzeitige Pandemie als höhere Gewalt einstufen kann.</p>
<ol start="3">
<li><strong>Mietminderung</strong></li>
</ol>
<p>Wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist, orientiert man sich an dem mietrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrecht. Der Mieter ist gem. § 536 Abs. 1 BGB für die Zeit, in dem die vertragsgemäße Gebrauchbarkeit eingeschränkt ist, von der Mietzahlungspflicht befreit bzw. muss nur einen angemessenen herabgesetzten Betrag entrichten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Grund für die Nichtbrauchbarkeit nicht beim Mieter selbst liegt. Die Schließungen durch die Behörden könnten einen Sachmangel im Sinne des § 536 BGB darstellen, weil der Ist- vom Sollzustand der Mietsache abweicht. Nach Ständiger Rechtsprechung begründen behördliche Gebrauchshindernisse jedoch nur einen Sachmangel, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und ihren Grund nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters haben. In diesem Fall beruhen die Maßnahmen jedoch nicht unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Sache, sondern beeinträchtigen nur den Betrieb der Mietsache. Der Zweck der Maßnahme ist der Schutz der Bevölkerung und die Eindämmung des Virus, die Mietsachen als solche sind grundsätzlich weiterhin zur Nutzung geeignet. Das Verbot des Betriebs der Mietsache fällt allein in den Risikobereich des Mieters, sodass demnach grundsätzlich kein Anspruch auf Mietminderung besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li><strong>Störung der Geschäftsgrundlage</strong></li>
</ol>
<p>Haben sich nach Vertragsschluss Umstände geändert, die ein Festhalten am bisherigen Vertrag unzumutbar machen und hätte eine Partei den Vertrag nicht oder nicht in der Art geschlossen, so kann eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB in Betracht kommen. Wegen der behördlichen Anordnungen können viele Unternehmer ihre Räumlichkeiten nicht nutzen, sodass eine schwerwiegende Änderung zu bejahen ist. Bei der Unzumutbarkeit muss man jedoch eine Interessenabwägung vornehmen, bei dem das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erschüttert sein muss. Den Vermieter trifft kein Verschulden und er selbst gewährleistet ja eine Gebrauchbarkeit der Räumlichkeiten. Es wäre dem Vermieter gegenüber nicht gerecht, denn er kann für die aktuellen behördlichen Verordnungen genauso wenig wie der Mieter. Außerdem wäre es auch untragbar, dass der Vermieter auf seine Mietzahlungen verzichten soll, er ist genauso auf das Einkommen angewiesen wie andere Unternehmer oder Privatpersonen auch. Dennoch ist jeder Fall einzeln zu betrachten, sodass unter gewissen Umständen dennoch eine Vertragsanpassung denkbar sein kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li><strong>Zusammenfassung</strong></li>
</ol>
<p>Neben der persönlichen Belastung ist die Corona-Pandemie auch mit rechtlich und wirtschaftlich Schwierigkeiten verbunden. Im Mietrecht gibt es zwar mit dem Kündigungsschutz eine kleine Hilfe für sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befindlichen Mieter, jedoch sind Mieter nicht vollständig von der Zahlungspflicht befreit und auch eine Minderung oder Vertragsanpassung sind nur schwer zu rechtfertigen. Anhand einer Einzelfallprüfung ist stets die Frage zu stellen, ob die Risikoverteilung durchbrochen werden kann. Dann kann eine Vertragsanpassung sehr wohl Gegenstand des Mietverhältnisses werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;">O.Law – International Law Firm</p>
<p style="text-align: center;">Rechtsanwältin Hülya Oruç, LL.M.</p>
<p style="text-align: center;">Goethestr. 30</p>
<p style="text-align: center;">40237 Düsseldorf</p>
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<p style="text-align: center;">O.Law is a law firm based in Düsseldorf. Working for entrepreneurs worldwide, making their dreams come true.</p>
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<p style="text-align: center;">
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mögliche Entschädigungen für Unternehmen im Rahmen der Corona-Pandemie</title>
		<link>https://olaw.eu/moegliche-entschaedigungen-fuer-unternehmen-im-rahmen-der-corona-pandemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 May 2020 15:00:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[avukat]]></category>
		<category><![CDATA[businessim]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[coronakrise]]></category>
		<category><![CDATA[düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[hukuk]]></category>
		<category><![CDATA[jura]]></category>
		<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwältinoruc]]></category>
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		<category><![CDATA[Unternehmen]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden und werden von den einzelnen Bundesländern verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus getroffen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Maßnahmen, welche durch das Land NRW erlassen wurden.</p>
<p>Am 20. April 2020 ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov2 (Coronaschutzverordnung) in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Bis auf einige Ausnahmen wie dem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Tankstellen etc. wurden viele Unternehmen zu einer abrupten Schließung gezwungen oder konnten nur unter erschwerten Bedingungen arbeiten.&nbsp; Mittlerweile gibt es Lockerungen, sodass beispielsweise Friseure, Kosmetikstudios, Einkaufsläden und auch Restaurants unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsstandards wieder öffnen dürfen. Von dieser Eröffnungserlaubnis waren Unternehmen mit mehr als 800qm Verkaufs- oder Ladenfläche bis zum 11. Mai 2020 ausgeschlossen. Insbesondere diese Unternehmen&nbsp; habenunter den wochenlangen Schließungen hohe Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Viele Unternehmer*innen stellen sich daher die Frage, ob sie für den erlittenen Schaden einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dabei ergeben sich verschiedene mögliche Anspruchsgrundlagen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Inhalt dieses Beitrags ist:</strong></p>
<ol>
<li>Mögliche Anspruchsgrundlagen</li>
<li>Polizei- und Ordnungsrecht NRW</li>
<li>Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG</li>
<li>Enteignungsgleicher Eingriff</li>
<li>Entschädigungstatbestände des&nbsp;Infektionsschutzgesetzes (IfSG)</li>
<li>Aussicht auf die aktuelle Lage</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Mögliche Anspruchsgrundlagen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ol>
<li><strong>Polizei- und Ordnungsrecht NRW</strong></li>
</ol>
<p>In den §§ 39-42 OBG NRW iVm § 67 PolG NRW sind Entschädigungen für Betroffene vonvon Gefahrenabwehrmaßnahmen vorgesehen. Entschädigungsberechtigt ist derjenige, gegen den sich eine &nbsp;polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen gerichtet wird.. Polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahmen richten sich in der Regel gegen die sogenannten Störer selbst, das heißt dass gegen die Person eine Maßnahme erfolgt, die die beispielsweise nicht den Hygienebestimmungen Folge leistet. Ausnahmsweise kann jedoch auch der sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden. In konkret wären das hier die Unternehmen, gegen die sich die Maßnahmen in der Corona-Krise beziehen, von denen keine Gefahr ausgeht und die dennoch diesen Maßnahmen aus reiner Vorsorge unterworfen werden. Auch diese Unternehmen können dann einen Anspruch auf Entschädigung in Geld haben.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ol start="2">
<li><strong>Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG</strong></li>
</ol>
<p>Auch kommt ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG in Betracht. Dabei haftet die Behörde für entstandene Schäden, wenn Sie durch einen Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten schuldhaft verletzt hat. Fraglich ist hierbei jedoch, ob die zuständigen Ministerien bei Verkünden der Verordnungen schuldhaft gehandelt haben. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung lässt sich derzeit schwer nachweisen. Uneinigkeit besteht auch über die Annahme der Rechtswidrigkeit. Bis dato wurde die Rechtswidrigkeit &nbsp;nach obergerichtlicher Rechtsprechung mit dem Argument abgelehnt, die Parlamentsakte dienten der Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber einzelnen Dritten, so dass letztendlich eine konkrete Drittbezogenheit fehle. Die Herleitung eines Anspruchs aus Amtshaftung gestaltet sich grundsätzlich schwierig und wird wohl auch im Rahmen der Corona-Krise nicht sehr einfach gelingen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li><strong>Enteignungsgleicher Eingriff</strong></li>
</ol>
<p>Bei dem sogenannten enteignungsgleichen Eingriff besteht ein Anspruch auf die Entschädigung für Eigentumsverletzungen durch rechtswidrige hoheitliche Eingriffe, die im Ergebnis eine Beeinträchtigung mit Sonderopfer-Charakter aufweisen müssen. Unter Eigentum versteht man das als verfassungsrechtlich geschützte Eigentum aus Art. 14 GG. Darunter fällt ebenfalls der Gewerbebetrieb. Problematisch ist hier, ob die hoheitlichen Maßnahmen, namentlich die Verordnungen der Behörden, rechtswidrig sind. Die Behörden berufen sich auf das Infektionsschutzgesetz als rechtmäßige Rechtsgrundlage. Die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage ist nahezu unbestritten. Des Weiteren betrifft die Belastung gleich mehrere Unternehmen, denn für viele Unternehmen gelten vergleichbare Bestimmungen, sodass eine „Aufopferung“ nicht vorhanden ist. Die Allgemeinheit der Maßnahmen lässt viele Ansprüche scheitern, da viele Branchen unter diesen leiden und nicht ein Einzelner allein betroffen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li><strong>Entschädigungstatbestände des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)</strong></li>
</ol>
<p>Nach dem Vorbehalt des Gesetzes braucht jedes staatliche Handeln eine rechtliche Grundlage. Die Behörden stützen ihre Maßnahmen auf die §§ 32, 28 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz weist zwei für Unternehmer interessante Entschädigungsbestimmungen auf.</p>
<p>Nach § 56 Abs. 1 IfSG hat jeder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld, wenn er als Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann und daher einen finanziellen Schaden erleidet. Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurde ein weiterer Absatz hinzugefügt. Demnach erstreckt sich die Entschädigung auch auf die Fälle, in denen ein Elternteil seiner Arbeit nicht nachgehen kann und einen Verdienstausfall erleidet, weil Betreuungseinrichtungen von der zuständigen Behörde geschlossen wurden. Dabei ist der Anspruch eng auszulegen. Ein Anspruch besteht demnach nur, wenn der Betroffene keine anderweitigen Ansprüche hat und deswegen in Not geraten würde. Daher liegt beispielsweise kein Verdienstausfall vor, wenn dem Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber zusteht. Des Weiteren besteht kein Anspruch, wenn der Betroffene ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätte vermeiden können (z.B. Reise in ein Risikogebiet, vor dem bereits vor der Reise gewarnt wurde). Anspruchsberechtigt sind demnach Adressaten von Tätigkeitsverboten, Quarantäneanordnungen aber auch berufstätige Eltern betreuungsbedürftiger Kinder, wenn sie tatsächlich einen Verdienstausfall erleiden.</p>
<p>In § 65 IfSG findet sich eine weitere Anspruchsgrundlage für Entschädigungen. Bei Erleiden eines Vermögensnachteils durch Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG, also Maßnahmen zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen. Ein Problem besteht darin, dass die Maßnahmen der Behörden als Reaktion auf die hohen Infektionszahlen erfolgt sind. Teilweise wird angenommen, dass ein Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn die behördlichen Maßnahmen nicht präventiv erfolgt seien. Die Verordnungen wurden zur Bekämpfung und nicht, wie in § 65 IfSG gefordert, zur Verhütung einer Krankheit erlassen.</p>
<p>Es stellt sich daher die Frage, ob diese Regelung auch auf Maßnahmen zur Gefahrbekämpfung analog anwendbar ist. Eine analoge Anwendung ist möglich, wenn im Gesetz eine planwidrige Lücke und eine vergleichbare Interessenslage herrscht. Es gibt keine Norm, die dem § 65 IfSG entsprechend eine Entschädigung für Maßnahmen der Gefahrbekämpfung zuspricht. Mit Blick auf Vorgängernormen des § 65 IfSG, in denen auch eine Entschädigung bei Maßnahmen zur Bekämpfung zugesprochen wurde (z.B. § 57 BSeuchG) lässt sich eine planwidrige Lücke bejahen. Personen, die unter Maßnahmen zur Gefahrbekämpfung leiden, sind genauso betroffen wie Personen, die einen Schaden durch Maßnahmen zur Gefahrverhütung erleiden. Der Übergang von Gefahrverhütung und -bekämpfung ist fließend und es ist daher nicht verständlich, das Bestehen eines Anspruchs vom Stadium der Gefahr anhängig zu machen. Somit lässt sich eine vergleichbare Interessenslage bejahen. Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die nicht krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider sind, was für die meisten Inhaber von Einrichtungen, Geschäften oder Betrieben zutrifft. Weitere Voraussetzung ist ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gem. Art. 14 GG.</p>
<p>Die Entschädigung müssen in beiden Fällen gem. § 66 Abs. 1 IfSG das Bundesland zahlen, in dem das Tätigkeitsverbot erlassen oder die Absonderung angeordnet worden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Aussicht auf die aktuelle Lage</strong></p>
<p>Da hier wenig aktuelle Rechtsprechung besteht, lässt sich nur eine Tendenz der Erfolgsaussichten anstellen. So gibt es beispielsweise Beschlüsse des OVG Münster zur Maskenpflicht und zur Schließung von Gastronomiebetrieben. Das OVG Münster hat die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bejaht, da die Verordnungen nachvollziehbar seien und sie voraussichtlich verhältnismäßig zu den Grundrechten Gesundheit und Leben seien. Andere Oberverwaltungsgerichte (so beispielsweise Hamburg) hat die Rechtmäßigkeit einiger Maßnahmen hingegen abgelehnt.</p>
<p>Auch wenn viele Unternehmen wirtschaftlich stark geschädigt sind, bieten verschiedenste Rechtsinstitute Möglichkeiten, den erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen für Störer, Nichtstörer aber auch rechtmäßigen- und rechtswidrigen Amtshandlungen. Die behördlichen Maßnahmen sowie die von den einzelnen Bundesländern verabschiedeten Verordnungen bedürfen einer detaillierten Prüfung, um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels besser einschätzen zu können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">© by Hülya Oruç</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">Solutions that are efficient and economically sensible, with creative approaches are defining O.Law’s hallmarks. O.Law offers legal services in German, Turkish&nbsp; and English and can support double culturally. To speak a common language is important to us.</p>
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<p style="text-align: center;">
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			</item>
		<item>
		<title>Pflichten von Geschäftsführern*innen</title>
		<link>https://olaw.eu/pflichten-von-geschaeftsfuehrerninnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2020 16:10:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Deutsche Blog Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[Covid-19]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichten]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><u>Pflichten von Geschäftsführern*innen einer GmbH</u></strong></p>
<p>Gerade in Zeiten der Corona-Krise fragt sich der ein oder andere Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong><em>GmbH</em></strong>), ob er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Eine GmbH ist neben der AG einer der beliebtesten Formen der Kapitalgesellschaften in Deutschland. Die Gesellschafter einer GmbH trifft keine persönliche Haftung und sie haften nur mit dem eingezahlten Stammkapital.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Beitrag befasst sich mit Pflichten von Geschäftsführern*innen und stellt keine abschließende Aufzählung der Pflichten dar. Vielmehr ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin Pflichten verletzt hat. Gerade in Zeiten der Corona-Krise sind viele Geschäftsführer*innen, verunsichert, ob sie ihren Pflichten auch ordnungsgemäß nachkommen. Derzeit ist die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und § 42 BGB bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Antragspflicht gilt nur als ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht oder Aussichten darauf bestehen, dass Zahlungsunfähigkeit eintritt. Es gilt die Vermutung, dass wenn zum Stichtag 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, es keine Insolvenzreife aufgrund der Covid-19-Pandemie vorherrschen konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inhalt dieses Beitrags ist:</p>
<ol>
<li>Die Bestellung zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin</li>
<li>Pflichten von Geschäftsführern*innen</li>
<li>Formale Pflichten</li>
<li>Wettbewerbsverbot</li>
<li>Erhaltung des Stammkapitals</li>
<li>Einberufung der Gesellschafterversammlung</li>
<li>Insolvenzantragspflicht</li>
<li>Vertrauenshaftung</li>
<li>Steuern und Buchführung</li>
<li>Haftungsbefreiungen</li>
<li>Auskunfts- &amp; Informationspflichten</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li><strong> Die Bestellung zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin </strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Bestellung zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin erfolgt durch die Gesellschafterversammlung, die beschließt eine natürliche, geschäftsfähige Person in diese Position zu bestellen. Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen bedürfen in der Regel keiner besonderen Qualifikation. Es kann allerdings sein, dass die Ausübung der Tätigkeit von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängt. Dies ist bei erlaubnispflichtigen Gewerben oder bei Handwerksbetrieben in der Regel der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ferner kann Geschäftsführer/ Geschäftsführerin nicht sein, wer beispielsweise wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Vermögen verurteilt worden ist. Hier spielen insbesondere Betrugstatbestände eine Rolle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von der Bestellung zu unterscheiden ist die Anstellung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin. Zur Regelung des Anstellungsverhältnisses wird zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ein sog. Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag kann Aspekte zur Vergütung, Altersversorgung und beispielsweise zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Vertretungsregelung ergibt sich aus der Bestellung des Geschäftsführers, wobei der Gesellschaftsvertrag eine abstrakte Regelung enthält. So kann der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin von dem Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit werden oder ihm/ ihr können in dem Arbeitsvertrag bestimmte Befugnisse erteilt werden, die anderen Geschäftsführern nicht erteilt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geschäftsführer/ Geschäftsführerin kann auch sein, wer Ausländer ist und seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat. Wichtig ist nur, dass der Geschäftsführer jederzeit in der Lage sein muss, nach Deutschland einreisen zu können. Die Leitung der Geschäfte kann meist problemlos auch aus dem Ausland gewährleistet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin einer GmbH hat stets mit der Sorgfalt eines Kaufmannes/ Kauffrau zu handeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ol>
<li><strong> Pflichten von Geschäftsführern*innen </strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin ist für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens nach außen verantwortlich. Die Geschäftsführung leitet den Betrieb und muss dabei einen einwandfreien, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf garantieren. Dabei hat sie rechtlich festgelegte Pflichten und übernimmt auch in bestimmten Aspekten eine gewisse Haftung. Den Geschäftsführer treffen dabei einzelne, nicht ausdrücklich im Gesetz normierte, Pflichten, die zu beachten sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li><strong>Formale Pflichten</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Es gibt eine Reihe von formalen Pflichten, die in den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung fallen. Die wichtigsten dabei sind die Sorgfalts-, die Überwachungs- und die Treuepflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführein muss in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Aus diesem Sorgfaltsgebot lassen sich einige Pflichten ableiten. Zum einen muss sich der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin gesetzestreu verhalten. Dabei besteht die Pflicht zu internen Pflichtenbindung aus GmbH-Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung und aber auch zur externen Pflichtenbindung aus Vorschriften außerhalb des GmbH-Gesetztes. Sorgfaltspflichten im engeren Sinne meinen unter anderem Berufspflichten, Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensführung, Planungs- und Steuerungsverantwortung und Finanzverantwortung bezüglich der Liquiditätssicherung des Unternehmens.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin einer GmbH ist für den reibungslosen Betrieb in dem Unternehmen verantwortlich, daher treffen ihn/ sie auch Überwachungspflichten.</p>
<p>Man spricht zum einen von der horizontalen Überwachungspflicht, welche die organinterne Arbeitsteilung bei mehreren Geschäftsführern meint. Die Geschäftsführer müssen die Geschäfte, welche die anderen Geschäftsführer führen und die nicht in den eigenen Verantwortungsbereich fallen, stets mitbewachen. Die vertikale Überwachungspflicht erstreckt sich auf die nachgeordneten Unternehmensebenen. Dabei muss jeder Geschäftsführer für ein rechtmäßiges und sorgfältiges Verhalten bei den ihm untergestellten Ebenen sorgen. Man spricht auch von einer Compliance-Pflicht, bei der ein Geschäftsführer über seine eigene Rechtstreue hinaus auch für ein rechtstreues Verhalten in den unteren Ebenen sorgen muss.</p>
<p>Bei Verletzung der Überwachungspflicht werden nach § 9 Abs. 1 OWiG die Organmitglieder als aufsichtspflichtige Personen in die Verantwortung gezogen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Treuepflicht ist eine weitere wichtige Pflicht der Geschäftsführung. Sie fordert ein loyales Verhalten der Gesellschaft gegenüber und fordert, dass sämtliche Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse vorbehaltlos zum Wohle der Gesellschaft eingesetzt werden sollen. Außerdem muss der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin wichtige Umstände z.B. eine schwere Krankheit, welche zur Dienstunfähigkeit führt, den Gesellschaftern mitteilen. Des Weiteren dürfen keine Eigengeschäfte mit der Gesellschaft zu dessen Nachteil gemacht und Geschäftschancen müssen zugunsten der Gesellschaft wahrgenommen und nicht für eigene Zwecke ausgenutzt werden. Ein weiterer sehr wichtiger Aspekt der Treuepflicht ist die Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Angaben und Geheimnisse (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) der Gesellschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verletzt der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin eine solche Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, ist die persönliche Haftung für Schäden möglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li><strong> Wettbewerbsverbot</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin trifft während der Amtszeit ein Wettbewerbsverbot, welches sich auf die Zeit nach der Abbestellung erstrecken kann. Der Inhalt dieses Verbots betrifft die eigenen Tätigkeiten des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin. So dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt, die in Konkurrenz zum Gegenstand der Gesellschaft stehen würden. Hiervon können Ausnahmen von der Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hingegen unterliegt strengen Voraussetzungen. So ist dieses aufgrund seiner doch enormen Reichweite in der Regel nur zulässig, wenn es mit einer Vergütung verbunden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li><strong> Erhaltung des Stammkapitals (§§ 30, 43 GmbHG)</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin leitet den Betrieb und muss dabei garantieren, dass das eingezahlte Stammkapital stets erhalten bleibt. Eine Unterdeckung liegt vor, wenn das Nettovermögen der GmbH rechnerisch unter dem Wert des Stammkapitals liegt. Wenn eine Unterdeckung vorliegt, kann der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin zu Schadensersatzleistungen verpflichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und der Anspruch auf Schadensersatz durch einen Gesellschafterbeschluss geltend gemacht wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li><strong> Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbHG)</strong></li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Dies ist der Fall, wenn eine außergewöhnliche Situation z.B. Bedrohung des Vermögens, Kauf einer Immobilie etc. für das Unternehmen eintritt. Eine Gesellschafterversammlung muss weiterhin verpflichtend einberufen werden, wenn die Höhe des Eigenkapitals in der Jahres- oder einer Zwischenbilanz unter die Hälfte des Stammkapitals fällt. Grundsätzlich wird eine Gesellschafterversammlung von den Geschäftsführern einberufen, kann jedoch auch vom Aufsichtsrat oder von Gesellschaftern, wenn Sie mindestens 10% des Stammkapitals halten, einberufen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li><strong> Insolvenzantragspflicht (§15a InsO)</strong></li>
</ol>
<p><strong><u>&nbsp;</u></strong></p>
<p>Sollte es mal zu einer drohenden Insolvenz kommen, ist es die Aufgabe der Geschäftsführung, <u>spätestens drei Wochen</u> nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Falls dies versäumt wird, drohen ernste Konsequenzen, denn der Geschäftsführer macht sich in dem Fall gegenüber den Gläubigern und gegenüber der Gesellschaft und deren Gesellschafter schadensersatzpflichtig, (§ 64 GmbHG). Bei der sogenannten Insolvenzverschleppung drohen außerdem bei einem nicht rechtzeitigen oder nicht rechtmäßigen eingereichten Insolvenzantrag eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="6">
<li><strong> Vertrauenshaftung</strong></li>
</ol>
<p><strong><u>&nbsp;</u></strong></p>
<p>Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin kann auch eine Haftung gegenüber der Gesellschaft bestehen. Im Falle von eigennützigen oder zur privaten Bereicherung dienenden Geschäften kann eine Schadensersatzpflichtig entstehen, wenn dadurch das Vermögen des Unternehmens bedroht wird. Um dies zu verhindern besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern oder auch Gesellschaftern bezüglich getätigter Geschäfte. Außerdem besteht unter Umständen eine persönliche Haftung gegenüber Dritten außerhalb der Gesellschaft. Gründe dafür können sein, dass aus den Umständen des Geschäfts nicht erkennbar war, dass für die Gesellschaft in fremden Namen gehandelt wurde (sog. Rechtsscheinhaftung), ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder Rücksichtnahmepflichten iSv § 241 II BGB verletzt wurden. Des Weiteren haftet die Geschäftsführung für steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, denn es liegt im Verantwortungsbereich dieser, Steuern und Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu zahlen. Eine Außenhaftung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin aus deliktischen Anspruchsgrundlagen z.B. vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Verstoß gegen Schutzgesetzte bei Vermögensdelikten (§ 823 Abs. 2) kommt in Betracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="7">
<li><strong> Steuern und Buchführung</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Daher ist es Aufgabe der Geschäftsführung, die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die angefallenen Steuern zu zahlen. Auch die ordnungsgemäße Buchführung, Bilanzierung sowie das Aufstellen des Jahresabschlusses und der Steuererklärung fallen in den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="8">
<li><strong> Haftungsbefreiungen</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wenn der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin, wie in der Praxis üblich, einen Teil der Aufgaben an nachgeordnete Angestellte weiterdelegiert, liegt bei Ihm/ ihr immer noch die Überprüfungspflicht. Auch eine fehlende rechtliche Kenntnis wirkt nicht haftungsbefreiend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Haftung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin zu beschränken. Bei der Freistellung durch die Gesellschaft hat der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin einen eigenen Freistellungsanspruch gegen die eigene Gesellschaft, solange er seine/ sie ihre eigenen Organpflichten nicht verletzt. Außerdem ist auch eine Freistellung durch Gesellschafter oder Dritte denkbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch gibt es mittlerweile Versicherungen, die einen Teil der Haftung des Geschäftsführers übernehmen. Bei der sogenannten D&amp;O (Directors and Officers) &#8211; Versicherung handelt es sich um eine Art von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die nicht von den Geschäftsführern selbst, sondern von der Gesellschaft für diese abgeschlossen wird. Im Falle eines Anspruches gegen die Geschäftsführung kommt die Versicherung für den entstandenen Schaden auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="9">
<li><strong> Auskunfts- und Informationspflichten</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Gesellschafter haben das Recht, von der Geschäftsführung jederzeit unverzüglich eine Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu bekommen und Einsicht in die Bücher zu erhalten. Das Auskunftsrecht geht sehr weit und umfasst alles, was die Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, ihre Beziehungen zu Dritten (andere Unternehmen, Behörden etc.), innergesellschaftliche Rechtsbeziehungen (Änderung der Beteiligungsverhältnisse) etc. betrifft. Das Einsichtsrecht umfasst alle schriftlichen und digitalen Dokumente, dazu gehören Buchhaltung Geschäftsunterlagen, (einschließlich Korrespondenz und Buchungsbelege), Jahresabschluss und Lagebericht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von diesen Regelungen darf im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden, jedoch kann die Auskunft und die Einsicht unter gewissen Umständen verweigert werden. Voraussetzung ist, dass die Befürchtung besteht, dass die Informationen zu fremden Zwecken verwendet wird und dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Nachteil hinzugefügt werden soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Zusammenfassung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Geschäftsführung trifft eine Reihe von Pflichten, die einzuhalten sind. Es empfiehlt sich immer, die möglichen Verletzungen im Einzelfall prüfen zu lassen, da hier eine abschließende Aufzählung angesichts der möglichen Konstellationen nicht möglich ist. Der Aufgabenbereich der Geschäftsführung ist sehr weit gefächert und daher ist es umso wichtiger, dass die Geschäftsführung hochqualifiziert ist, sich regelmäßig weiterbildet und sich über gesetzliche Änderungen informiert.</p>
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<p style="text-align: center;">© by Hülya Oruç</p>
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