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	<title>Covid-19 &#8211; O. Law</title>
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	<description>Rechtsanwalt Hülya Oruç Aslan</description>
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	<title>Covid-19 &#8211; O. Law</title>
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		<title>Pflichten von Geschäftsführern*innen</title>
		<link>https://olaw.eu/pflichten-von-geschaeftsfuehrerninnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2020 16:10:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Deutsche Blog Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[Covid-19]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><u>Pflichten von Geschäftsführern*innen einer GmbH</u></strong></p>
<p>Gerade in Zeiten der Corona-Krise fragt sich der ein oder andere Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong><em>GmbH</em></strong>), ob er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Eine GmbH ist neben der AG einer der beliebtesten Formen der Kapitalgesellschaften in Deutschland. Die Gesellschafter einer GmbH trifft keine persönliche Haftung und sie haften nur mit dem eingezahlten Stammkapital.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieser Beitrag befasst sich mit Pflichten von Geschäftsführern*innen und stellt keine abschließende Aufzählung der Pflichten dar. Vielmehr ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin Pflichten verletzt hat. Gerade in Zeiten der Corona-Krise sind viele Geschäftsführer*innen, verunsichert, ob sie ihren Pflichten auch ordnungsgemäß nachkommen. Derzeit ist die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und § 42 BGB bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Antragspflicht gilt nur als ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht oder Aussichten darauf bestehen, dass Zahlungsunfähigkeit eintritt. Es gilt die Vermutung, dass wenn zum Stichtag 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, es keine Insolvenzreife aufgrund der Covid-19-Pandemie vorherrschen konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inhalt dieses Beitrags ist:</p>
<ol>
<li>Die Bestellung zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin</li>
<li>Pflichten von Geschäftsführern*innen</li>
<li>Formale Pflichten</li>
<li>Wettbewerbsverbot</li>
<li>Erhaltung des Stammkapitals</li>
<li>Einberufung der Gesellschafterversammlung</li>
<li>Insolvenzantragspflicht</li>
<li>Vertrauenshaftung</li>
<li>Steuern und Buchführung</li>
<li>Haftungsbefreiungen</li>
<li>Auskunfts- &amp; Informationspflichten</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li><strong> Die Bestellung zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin </strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Bestellung zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin erfolgt durch die Gesellschafterversammlung, die beschließt eine natürliche, geschäftsfähige Person in diese Position zu bestellen. Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen bedürfen in der Regel keiner besonderen Qualifikation. Es kann allerdings sein, dass die Ausübung der Tätigkeit von einer Erlaubnis oder Genehmigung abhängt. Dies ist bei erlaubnispflichtigen Gewerben oder bei Handwerksbetrieben in der Regel der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ferner kann Geschäftsführer/ Geschäftsführerin nicht sein, wer beispielsweise wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Vermögen verurteilt worden ist. Hier spielen insbesondere Betrugstatbestände eine Rolle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von der Bestellung zu unterscheiden ist die Anstellung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin. Zur Regelung des Anstellungsverhältnisses wird zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ein sog. Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag kann Aspekte zur Vergütung, Altersversorgung und beispielsweise zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Vertretungsregelung ergibt sich aus der Bestellung des Geschäftsführers, wobei der Gesellschaftsvertrag eine abstrakte Regelung enthält. So kann der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin von dem Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit werden oder ihm/ ihr können in dem Arbeitsvertrag bestimmte Befugnisse erteilt werden, die anderen Geschäftsführern nicht erteilt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geschäftsführer/ Geschäftsführerin kann auch sein, wer Ausländer ist und seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat. Wichtig ist nur, dass der Geschäftsführer jederzeit in der Lage sein muss, nach Deutschland einreisen zu können. Die Leitung der Geschäfte kann meist problemlos auch aus dem Ausland gewährleistet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin einer GmbH hat stets mit der Sorgfalt eines Kaufmannes/ Kauffrau zu handeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ol>
<li><strong> Pflichten von Geschäftsführern*innen </strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin ist für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens nach außen verantwortlich. Die Geschäftsführung leitet den Betrieb und muss dabei einen einwandfreien, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf garantieren. Dabei hat sie rechtlich festgelegte Pflichten und übernimmt auch in bestimmten Aspekten eine gewisse Haftung. Den Geschäftsführer treffen dabei einzelne, nicht ausdrücklich im Gesetz normierte, Pflichten, die zu beachten sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li><strong>Formale Pflichten</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Es gibt eine Reihe von formalen Pflichten, die in den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung fallen. Die wichtigsten dabei sind die Sorgfalts-, die Überwachungs- und die Treuepflichten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführein muss in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Aus diesem Sorgfaltsgebot lassen sich einige Pflichten ableiten. Zum einen muss sich der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin gesetzestreu verhalten. Dabei besteht die Pflicht zu internen Pflichtenbindung aus GmbH-Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung und aber auch zur externen Pflichtenbindung aus Vorschriften außerhalb des GmbH-Gesetztes. Sorgfaltspflichten im engeren Sinne meinen unter anderem Berufspflichten, Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensführung, Planungs- und Steuerungsverantwortung und Finanzverantwortung bezüglich der Liquiditätssicherung des Unternehmens.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin einer GmbH ist für den reibungslosen Betrieb in dem Unternehmen verantwortlich, daher treffen ihn/ sie auch Überwachungspflichten.</p>
<p>Man spricht zum einen von der horizontalen Überwachungspflicht, welche die organinterne Arbeitsteilung bei mehreren Geschäftsführern meint. Die Geschäftsführer müssen die Geschäfte, welche die anderen Geschäftsführer führen und die nicht in den eigenen Verantwortungsbereich fallen, stets mitbewachen. Die vertikale Überwachungspflicht erstreckt sich auf die nachgeordneten Unternehmensebenen. Dabei muss jeder Geschäftsführer für ein rechtmäßiges und sorgfältiges Verhalten bei den ihm untergestellten Ebenen sorgen. Man spricht auch von einer Compliance-Pflicht, bei der ein Geschäftsführer über seine eigene Rechtstreue hinaus auch für ein rechtstreues Verhalten in den unteren Ebenen sorgen muss.</p>
<p>Bei Verletzung der Überwachungspflicht werden nach § 9 Abs. 1 OWiG die Organmitglieder als aufsichtspflichtige Personen in die Verantwortung gezogen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Treuepflicht ist eine weitere wichtige Pflicht der Geschäftsführung. Sie fordert ein loyales Verhalten der Gesellschaft gegenüber und fordert, dass sämtliche Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse vorbehaltlos zum Wohle der Gesellschaft eingesetzt werden sollen. Außerdem muss der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin wichtige Umstände z.B. eine schwere Krankheit, welche zur Dienstunfähigkeit führt, den Gesellschaftern mitteilen. Des Weiteren dürfen keine Eigengeschäfte mit der Gesellschaft zu dessen Nachteil gemacht und Geschäftschancen müssen zugunsten der Gesellschaft wahrgenommen und nicht für eigene Zwecke ausgenutzt werden. Ein weiterer sehr wichtiger Aspekt der Treuepflicht ist die Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Angaben und Geheimnisse (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) der Gesellschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verletzt der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin eine solche Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, ist die persönliche Haftung für Schäden möglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="2">
<li><strong> Wettbewerbsverbot</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin trifft während der Amtszeit ein Wettbewerbsverbot, welches sich auf die Zeit nach der Abbestellung erstrecken kann. Der Inhalt dieses Verbots betrifft die eigenen Tätigkeiten des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin. So dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt, die in Konkurrenz zum Gegenstand der Gesellschaft stehen würden. Hiervon können Ausnahmen von der Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hingegen unterliegt strengen Voraussetzungen. So ist dieses aufgrund seiner doch enormen Reichweite in der Regel nur zulässig, wenn es mit einer Vergütung verbunden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="3">
<li><strong> Erhaltung des Stammkapitals (§§ 30, 43 GmbHG)</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin leitet den Betrieb und muss dabei garantieren, dass das eingezahlte Stammkapital stets erhalten bleibt. Eine Unterdeckung liegt vor, wenn das Nettovermögen der GmbH rechnerisch unter dem Wert des Stammkapitals liegt. Wenn eine Unterdeckung vorliegt, kann der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin zu Schadensersatzleistungen verpflichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflichtverletzung vorliegt und der Anspruch auf Schadensersatz durch einen Gesellschafterbeschluss geltend gemacht wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="4">
<li><strong> Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbHG)</strong></li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Dies ist der Fall, wenn eine außergewöhnliche Situation z.B. Bedrohung des Vermögens, Kauf einer Immobilie etc. für das Unternehmen eintritt. Eine Gesellschafterversammlung muss weiterhin verpflichtend einberufen werden, wenn die Höhe des Eigenkapitals in der Jahres- oder einer Zwischenbilanz unter die Hälfte des Stammkapitals fällt. Grundsätzlich wird eine Gesellschafterversammlung von den Geschäftsführern einberufen, kann jedoch auch vom Aufsichtsrat oder von Gesellschaftern, wenn Sie mindestens 10% des Stammkapitals halten, einberufen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="5">
<li><strong> Insolvenzantragspflicht (§15a InsO)</strong></li>
</ol>
<p><strong><u>&nbsp;</u></strong></p>
<p>Sollte es mal zu einer drohenden Insolvenz kommen, ist es die Aufgabe der Geschäftsführung, <u>spätestens drei Wochen</u> nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Falls dies versäumt wird, drohen ernste Konsequenzen, denn der Geschäftsführer macht sich in dem Fall gegenüber den Gläubigern und gegenüber der Gesellschaft und deren Gesellschafter schadensersatzpflichtig, (§ 64 GmbHG). Bei der sogenannten Insolvenzverschleppung drohen außerdem bei einem nicht rechtzeitigen oder nicht rechtmäßigen eingereichten Insolvenzantrag eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="6">
<li><strong> Vertrauenshaftung</strong></li>
</ol>
<p><strong><u>&nbsp;</u></strong></p>
<p>Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin kann auch eine Haftung gegenüber der Gesellschaft bestehen. Im Falle von eigennützigen oder zur privaten Bereicherung dienenden Geschäften kann eine Schadensersatzpflichtig entstehen, wenn dadurch das Vermögen des Unternehmens bedroht wird. Um dies zu verhindern besteht eine Informationspflicht gegenüber Mitgeschäftsführern oder auch Gesellschaftern bezüglich getätigter Geschäfte. Außerdem besteht unter Umständen eine persönliche Haftung gegenüber Dritten außerhalb der Gesellschaft. Gründe dafür können sein, dass aus den Umständen des Geschäfts nicht erkennbar war, dass für die Gesellschaft in fremden Namen gehandelt wurde (sog. Rechtsscheinhaftung), ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder Rücksichtnahmepflichten iSv § 241 II BGB verletzt wurden. Des Weiteren haftet die Geschäftsführung für steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, denn es liegt im Verantwortungsbereich dieser, Steuern und Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu zahlen. Eine Außenhaftung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin aus deliktischen Anspruchsgrundlagen z.B. vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Verstoß gegen Schutzgesetzte bei Vermögensdelikten (§ 823 Abs. 2) kommt in Betracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="7">
<li><strong> Steuern und Buchführung</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Daher ist es Aufgabe der Geschäftsführung, die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die angefallenen Steuern zu zahlen. Auch die ordnungsgemäße Buchführung, Bilanzierung sowie das Aufstellen des Jahresabschlusses und der Steuererklärung fallen in den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="8">
<li><strong> Haftungsbefreiungen</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Wenn der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin, wie in der Praxis üblich, einen Teil der Aufgaben an nachgeordnete Angestellte weiterdelegiert, liegt bei Ihm/ ihr immer noch die Überprüfungspflicht. Auch eine fehlende rechtliche Kenntnis wirkt nicht haftungsbefreiend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Haftung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin zu beschränken. Bei der Freistellung durch die Gesellschaft hat der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin einen eigenen Freistellungsanspruch gegen die eigene Gesellschaft, solange er seine/ sie ihre eigenen Organpflichten nicht verletzt. Außerdem ist auch eine Freistellung durch Gesellschafter oder Dritte denkbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch gibt es mittlerweile Versicherungen, die einen Teil der Haftung des Geschäftsführers übernehmen. Bei der sogenannten D&amp;O (Directors and Officers) &#8211; Versicherung handelt es sich um eine Art von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die nicht von den Geschäftsführern selbst, sondern von der Gesellschaft für diese abgeschlossen wird. Im Falle eines Anspruches gegen die Geschäftsführung kommt die Versicherung für den entstandenen Schaden auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol start="9">
<li><strong> Auskunfts- und Informationspflichten</strong></li>
</ol>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Gesellschafter haben das Recht, von der Geschäftsführung jederzeit unverzüglich eine Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu bekommen und Einsicht in die Bücher zu erhalten. Das Auskunftsrecht geht sehr weit und umfasst alles, was die Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, ihre Beziehungen zu Dritten (andere Unternehmen, Behörden etc.), innergesellschaftliche Rechtsbeziehungen (Änderung der Beteiligungsverhältnisse) etc. betrifft. Das Einsichtsrecht umfasst alle schriftlichen und digitalen Dokumente, dazu gehören Buchhaltung Geschäftsunterlagen, (einschließlich Korrespondenz und Buchungsbelege), Jahresabschluss und Lagebericht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von diesen Regelungen darf im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden, jedoch kann die Auskunft und die Einsicht unter gewissen Umständen verweigert werden. Voraussetzung ist, dass die Befürchtung besteht, dass die Informationen zu fremden Zwecken verwendet wird und dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Nachteil hinzugefügt werden soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Zusammenfassung</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Geschäftsführung trifft eine Reihe von Pflichten, die einzuhalten sind. Es empfiehlt sich immer, die möglichen Verletzungen im Einzelfall prüfen zu lassen, da hier eine abschließende Aufzählung angesichts der möglichen Konstellationen nicht möglich ist. Der Aufgabenbereich der Geschäftsführung ist sehr weit gefächert und daher ist es umso wichtiger, dass die Geschäftsführung hochqualifiziert ist, sich regelmäßig weiterbildet und sich über gesetzliche Änderungen informiert.</p>
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;">© by Hülya Oruç</p>
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;">Solutions that are efficient and economically sensible, with creative approaches are defining O.Law’s hallmarks. O.Law offers legal services in German, Turkish&nbsp; and English and can support double culturally. To speak a common language is important to us.</p>
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;">
<p style="text-align: center;">O.Law –</p>
<p style="text-align: center;">Attorney at Law Hülya Oruç, LL.M.</p>
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<p style="text-align: center;">
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Overview of the &#8222;Act to mitigate the COVID 19 pandemic in civil, insolvency and criminal procedure law&#8220; for companies passed by the German Bundestag</title>
		<link>https://olaw.eu/overview-of-the-act-to-mitigate-the-covid-19-pandemic-in-civil-insolvency-and-criminal-procedure-law-for-companies-passed-by-the-german-bundestag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hülya Oruç]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2020 07:45:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Companies]]></category>
		<category><![CDATA[Company Law]]></category>
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		<category><![CDATA[Corona Crisis]]></category>
		<category><![CDATA[Covid]]></category>
		<category><![CDATA[Covid-19 Pandemic]]></category>
		<category><![CDATA[Law]]></category>
		<category><![CDATA[o.law]]></category>
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					<description><![CDATA[ [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In a unique fast-track procedure, the Bundestag passed a bill on 25 March 2020 to combat the economic consequences of corona sites in Germany.</p>
<p>This article is intended to provide a brief overview of the short-term changes for companies. A number of changes in civil law, insolvency law and company law have been passed, which are particularly relevant for companies. The aim is to make the economic consequences of the Covid 19 pandemic as little noticeable as possible.</p>
<p><strong>Changes in civil law</strong><br />
For a limited period of time, Article 240 of the EC Treaty introduces provisions which are intended to give debtors the possibility of refusing or discontinuing the performance owed without fear of legal consequences.</p>
<p>Micro-enterprises are given the right to refuse performance in the case of continuous obligations if the contract was already concluded before 8 March 2020. The right of refusal is valid until 30 June 2020. Micro-enterprises are companies with up to 9 employees and an annual turnover of up to € 2 million. Again, the prerequisite is that the circumstances leading to the refusal of the service must be attributable to the Covid 19 pandemic. This is to be assumed if the company cannot provide the service or if the company would not be able to provide the service without endangering the economic basis of its operations. However, the right to refuse performance is excluded if it is unreasonable for the creditor. This should be the case if the economic basis of the creditor would cease to exist. In such cases, however, the law provides for a right of termination for the microentrepreneur.</p>
<p>Moreover, the above-mentioned regulations for continuing obligations do not apply to rental and lease relationships, loan agreements and claims under labour law.</p>
<p>However, other changes have been decided for tenancies. For example, a landlord may not terminate a lease in the period from 1 April 2020 to 30 June 2020 in the event of non-payment of rent if the rent cannot be paid due to the Covid 19 pandemic. A connection with the Covid 19 pandemic must be substantiated. This may mean that in the event of a substantively false credibility, criminal prosecution may also be threatened. The rent is therefore only deferred and must be paid in any case after the end of the above-mentioned period. The changes made to the lease concern both private and commercial rents.</p>
<p>If necessary, the above-mentioned regulations can be extended by the Federal Government until 30 September 2020.</p>
<p><strong>Changes in insolvency law</strong></p>
<p>The obligation to file for insolvency pursuant to section 15a InsO and section 42 BGB is suspended until 30 September 2020. The obligation to file for insolvency is only suspended if the insolvency maturity is due to the Covid 19 pandemic or if there are prospects of insolvency. It is assumed that if there was no inability to pay on the cut-off date of 31 December 2019, there was no insolvency due to the Covid 19 pandemic.</p>
<p>The consequence is that if the obligation to file for insolvency is suspended</p>
<p>&#8211; payments which are made in the ordinary course of business are deemed to be compatible with the due care of a prudent and conscientious manager<br />
&#8211; the repayment of a loan granted until 30 September 2023 of a new loan granted during the suspension period and the provision of collateral is not considered to be detrimental to the creditor<br />
&#8211; granting of credit and collateral are not considered to be an immoral delay in filing for insolvency<br />
&#8211; a challenge is not possible if legal acts have been carried out which have led to security or satisfaction<br />
The main purpose of these measures is to keep the farms going and, for example, to provide an incentive for the granting of loans. The limitation of the rescission is intended to allow existing business relationships to continue.</p>
<p>The Federal Ministry of Justice is granted the authorization to extend the above-mentioned amendments until March 31, 2021 in the event of continued deterioration.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Changes in company law</strong><br />
From now on, stock corporations will have the possibility to hold virtual general meetings without existing regulations in their articles of association. To this end, various parts of the German Stock Corporation Act concerning the Annual General Meeting have been amended. Thus, the Annual General Meeting can be convened with a notice period of 21 days. The notice period is usually 30 days. In deviation from the old version, the Annual General Meeting can also be convened after one year to accept the adopted annual financial statements. In this case a period of 8 months applied. The changes affecting public limited companies are applicable to the partnership limited by shares and to the European Company (SE).<br />
For the GmbH, it applies that shareholder resolutions may be passed in text form or by written submission of votes even without the consent of all shareholders. § Section 48 Paragraph 2 GmbHG actually provides for a mutually agreed resolution here.<br />
Here too, the Federal Ministry of Justice is authorised to extend these provisions until 31 December 2021 at the latest if necessary.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">We will be glad to be at your disposal as a team for questions and support in these difficult times.<br />
+ 49 211 976 358 19 | info@olaw.eu<br />
www.olaw.eu</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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